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Archiv Arbeitsrecht

Ungleichbehandlung von Arbeitnehmern bei betrieblicher Altersversorgung unter Umständen zulässig

12.11.2015

Die unterschiedliche Behandlung von Arbeitnehmern und Angestellten kann in Hinblick auf die betriebliche Altersversorgung gerechtfertigt sein,  wenn mit der Anknüpfung an den Statusunterschied parallel auf einen Lebenssachverhalt abgestellt wird, der geeignet ist, diese Ungleichbehandlung sachlich zu rechtfertigen -dies entschied das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 10.11.2015 -3 AZR 575/14

Gegen eine als Betriebsvereinbarung abgeschlossene Versorgungsordnung die bei der Beklagten in Kraft ist, wobei  die Höhe der Betriebsrente von der Zuordnung in eine der 21 Versorgungsgruppen abhängig ist, erhob der Kläger Widerspruch. Dieser war in der Versorgungsgruppe 10 eingeordnet, begehrte jedoch mit seiner Klage die Einreihung in eine höhere Stufe. Die Regularien der Zuordnung von Angestellten richten sich bei der Beklagten nach sogenannten Rangstufen, die von Arbeitern nach Arbeitswerten. Bis zur Stufe 14 können Angestellte und auch Arbeiter gleichermaßen eingereiht werden.

Wie bereits in den Vorinstanzen scheiterte der Kläger mit seinem Begehren auch vor dem Bundesarbeitsgericht. Dieses argumentierte, dass die Versorgungsordnung der Beklagten nicht gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verstoße. Entgegen der Ansicht der Klägerseite wurden die Arbeiter bei der konkreten Zuordnung zu den Versorgungsgruppen auch nicht gegenüber den Angestellten in unzulässiger Weise benachteiligt.  Die Zuordnung der beiden Gruppen von Angestellten und Arbeitern wurde von den Betriebsparteien zu den jeweiligen Versorgungsgruppen anhand der von den Arbeitnehmern durchschnittlich erreichbaren Vergütungen vorgenommen und dieses Vorgehen sei nicht zu beanstanden-so das Gericht.

 

KINDERGELD

-Wenn Kinder zum Studium ins Ausland gehen-

05.11.2015

In der Regel wird das Kindergeld an Minderjährige bis zum 18. Lebensjahr ohne besondere  Bedingungen gezahlt. Ab der Vollendung des 18. Lebensjahres  ist die Weiterzahlung nur noch unter bestimmten und weiteren Voraussetzungen gewährleistet.  Es gab zwar für die Gewährung von Kindergeld an Volljährige eine Übergangsregelung für bestimmte Jahrgänge. Diese ist jedoch ausgelaufen. Grundsätzlich wird daher das Kindergeld an Volljährige nur bis zum 25.Lebenjahr gewährt.

Dieser Kindergeldanspruch steht den Eltern grundsätzlich bei einer Berufsausbildung, einer allgemeinen Schulbildung oder einem Studium des Kindes zu. Gerade das Studium scheint inzwischen eine gangbare Alternative für viele Absolventen der höherbildenden Schulen zu sein und diese führt nicht selten ins Ausland. Doch welche Auswirkungen die Entscheidung des Nachwuchses das Studium ins Ausland zu verlegen auf die Kindergeldansprüche der Eltern hat, mit dieser Frage und deren Beantwortung setzte sich der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 23.06.2015 III R 38/14 auseinander.

Die Entscheidung betraf die Frage unter welchen Voraussetzungen ein volljähriges Kind mit ausländischen Wurzeln, das im Herkunftsland seiner Eltern ein Studium aufnimmt, seinen inländischen Wohnsitz beibehält und somit weiterhin seine Eltern Ansprüche auf die Zahlung von Kindergeldleistungen erheben dürfen.

Der Student in Deutschland geboren,  dessen Eltern ursprünglich aus China stammend, entschied sich für ein 4 Jähriges Bachelorstudium in dem Herkunftsland seiner Familie. Während seines Auslandsstudiums wohnte er im Studentenwohnheim, in der Zeit seiner Inlandsaufenthalte hingegen war der Student in der Wohnung der Eltern und dort in seinem Kinderzimmer untergebracht.

Die dem Bundesfinanzhof zur Entscheidung  vorgelegte Rechtsfrage ist auch für deutsche Bürger und Staatsangehörige anderer Nationen, die in Deutschland leben interessant. Entscheidet sich das Kind nach  dem Abschluss des Abiturs in Deutschland seinen Bildungsweg im Rahmen vom Studium in Polen fortzusetzen, behalten die in Deutschland wohnenden Eltern gem. § 63 EStG (Einkommenssteuergesetz) den Anspruch auf die Weiterzahlung von Kindergeld bis zum Abschluss des Studiums, spätestens jedoch mit Vollendung des 25. Lebensalters des Kindes bei. Insbesondere da Polen zur EU gehört, behält das Kind den EU Wohnsitz bei. Im Falle, dass das Kind in einem nicht EU-Land sein Studium aufnimmt, wie Beispielsweise in den USA oder Australien stellt sich die Frage, ob der Betroffene seinen  Wohnsitz in Deutschland aufgrund des Auslandsaufenthaltes verliert und ob in diesem Zusammenhang die Familienkasse das Recht hat, die Zahlungen des Kindergeldes an die Eltern einzustellen.

So auch in unserem Fall mit dem chinesisch stämmigen Studenten musste der Bundesfinanzhof sich mit der zuvor negativ beurteilten Kindergeldzahlung der Familienkasse auseinandersetzen.

Mit der Begründung, dass nur kurzzeitige Besuche in Deutschland nicht ausreichend sein würden,  um den Inlandswohnsitz beizubehalten, hob die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung auf.  Der BFH hingegen vertritt die Ansicht die auch der bisherigen Rechtsprechung folgt, dass mit einer voraussichtlichen Rückkehr innerhalb eines Jahres keine Aufgabe des Wohnsitzes stattfindet. (Urteil v.25.09.2014, III R 10/14) und somit der Wohnsitz des Betroffen im Inland erhalten bleibt.

Doch damit nicht genug, auch während eines mehrjährigen Studiums im Ausland würde der Wohnsitz im Inland nicht aufgehoben werden. Hierbei sind allerdings die ausbildungsfreien Zeiten des Kindes maßgebend, diese muss das Kind in der Regel zumindest überwiegend im Deutschland verbringen. Das bedeutet im Regelfall einen Aufenthalt von mehr als 50% im Inland. Weiterhin sind aber noch die Art der Unterbringung sowie weitere Indizien wie die persönlichen Beziehungen zur Abwägung zu bringen.

Die Einhaltung der 50% Regel könnte sich in der Praxis jedoch als schwierig erweisen, zumal nicht wenige Studenten in der vorlesungsfreien Zeit Kurse und Seminare sowie auch Prüfungen ablegen müssten, was mit einem erheblichen Mehraufwand und somit „Zeitverlust“ im Sinne der Einhaltung der 50% Regel führen könnte. Zusätzlich darf nicht außer Acht gelassen werden, dass die ausbildungsfreie Zeit nicht mit den Semesterferien gleichzusetzen ist.

 

Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad vom Oktoberfest und Beleidigung zweier Polizisten

09.09.2015

Amtsgericht München, Urteil vom 14.04.2015 - 941 Cs 433 Js 201067/14

Am 19.09.2015 heißt es wieder auf einem der  größten Volksfeste Deutschlands, der Wies‘n „O zapft is“. Manch einer zapft dabei über die Maßen hinaus und muss anschließend mit den Konsequenzen rechnen. So auch ein 48-Jähriger der mit 1,56 Promille im Blut nach Hause fuhr. Weil er sich jedoch kaum im Sattel halten konnte, wurde er von zwei Polizeibeamten kontrolliert. Diese beleidigte er mit den Worten „ Woast was i Hanswurschtn sag, i zahl euch zwei Deppen“.

Das Ergebnis seiner verbalen Entgleisungen gegenüber den Polizeibeamten brachte ihm eine Anklage wegen Beleidigungen und der Trunkenheitsfahrt ein.  Vor dem Gericht gab der Beklagte an, dass er zwar auf der Wies’n war aber darüber hinaus sich an nichts mehr erinnern könne. Die Aussagen der beiden Beamten waren da eindeutig, sie gaben an, dass der Mann sich bei der Kontrolle hätte setzen müssen und vor sich hin gelallt habe.

Das Amtsgericht München stellte anschließend in seinem Urteil (Az.941 Cs 433 Js 201067/14) fest, dass der Beklagte sich zwar ganz knapp unter dem Bereich von 1,6 Promille, also der Grenze für die absolute Fahruntauglichkeit bei Fahrradfahrern befunden habe, jedoch hatte der Angeklagte erhebliche Ausfallerscheinungen, sowohl bei der Fahrt als auch in seinem anschließenden Verhalten aufgewiesen. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass er aufgrund seines vorangegangenen Alkoholkonsums fahruntüchtig war.

Der Mann wurde durch das Amtsgericht München wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr und Beleidigung von zwei Polizeibeamten zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 50 €, also insgesamt 2000 € verurteilt.

Der Führerschein kann Fahrradfahrern durch das Gericht nicht entzogen werden, wenn diese unter Alkoholeinfluss fahren. Auch ein Fahrverbot wird nicht in Betracht kommen, da das Gesetz beides nur im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges erlaubt. Das bedeutet nicht, dass es gänzlich straffrei abläuft. Bei einer Fahrradfahrt mit 1,6 Promille und mehr erhält man nach dem Bußgeldkatalog 3 Punkte und die Anordnung einer MPU (Medizinisch-Psychologische Untersuchung) zusätzlich zu einer Geldstrafe durch das Gericht.

 

Privatinsolvenz- Unpfändbare Schichtzulagen

17.08.2015

Die Ansprüche des Arbeitnehmers auf Schichtzulagen sowie auf Zuschläge für Nachtarbeit-, Sonntags- und Feiertagsarbeit sind unpfändbar (§ 850 a Nr. 3 ZPO) und können nicht abgetreten werden (§ 400 BGB), so das Urteil des LAG Berlin-Brandenburg.

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.01.2015 - 3 Sa 1335/14

Im Rahmen einer Klage fordert der Kläger die Auszahlung von tariflichen Wechselschichtzulagen und Zuschlägen für Dienste zu ungünstigen Zeiten mit der Begründung, dass diese unpfändbar seien.

Der Kläger selbst ist Angestellter, im Rahmen eines Privatinsolvenzverfahrens trat er seine pfändbaren Bezüge an eine Treuhänderin ab.

Das Landes Arbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat der Klage - wie bereits das Arbeitsgericht - entsprochen. Nach § 850 a Nr. 3 Zivilprozessordnung - ZPO sind u. a. "Schmutz- und Erschwerniszulagen" unpfändbar, wobei zwischen verschiedenen Erschwernissen der Arbeit nicht unterschieden werde. Erschwernisse für den Arbeitnehmer könnten sich sowohl aufgrund der Art der auszuübenden Tätigkeit als auch regelmäßig wechselnden Dienstschichten oder einer Arbeitsleistung in der Nacht oder an Feiertagen ergeben.

Dies führe zur Unpfändbarkeit von Schichtzulagen und von Zuschlägen für Arbeiten zu ungünstigen Zeiten. Nach § 400 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB können unpfändbare Forderungen nicht abgetreten werden.

Quelle:Rechtsindex.de

In  Europa wird das Erben leichter- Die EU Erbrechtsverordnung

13.08.2015

Die durch die EU-Justizminister beschlossene Europäische Erbrechtsverordnung ist schon seit dem 16. August 2012 in Kraft getreten, wird ihre inhaltlichen Wirkungen aber erst ab dem 17.August 2015 entfalten. Die Verordnung ist in allen EU-Mitgliedstaaten anwendbar. Ausnahmen bilden hier Dänemark, Großbritannien und Irland. Ihren Wirkungskreis entfaltet sie auf zivilrechtliche Regelungen, Steuervorschriften werden von ihr jedoch nicht erfasst.

Zunächst sei erwähnt, dass die neue EU-Verordnung kein einheitliches, europaweites Erbrecht beinhaltet. Ihre Rechtsentfaltung und Bestimmung zielt lediglich darauf ab, welches Erbrecht des jeweiligen Staates Anwendung finden wird. Hierbei knüpft es an den letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers an. In dem deutschen Recht diente bis dato die Staatsangehörigkeit als Anknüpfungspunkt.

Deshalb gehören zur  Kernregelung der neuen EU-Erbrechtsverordnung die Normen über das anwendbare Recht in grenzüberschneidenden Fällen. Dadurch wird die bis dato vorherrschende Rechtsspaltung beseitigt, so dass bei jedem Sterbefall ab dem 17. August 2015 eine Rechtsordnung einheitlich für jeden Erbfall anwendbar sein wird. Dadurch sollen Bürger ihre Rechte im Zusammenhang mit grenzüberschneidenden Erbfällen leichter durchsetzen können. Hierzu gehört auch, dass der Entwurf das Europäische Nachlasszeugnis dem deutschen Erbschein in seinen Rechtswirkungen gleich setzt.

Die bisherigen Nachteile der Rechtsspaltung hatten zu Folge, dass auf denselben Todesfall mehrere Rechtsordnungen anwendbar sein konnten. Dies galt besonders dann, wenn Immobilien in verschiedenen Ländern hinterlassen wurden. Hierdurch entstanden oft Hürden bei der Verteilung eines Nachlasses , wenn es zum Beispiel mehrere Erbberechtigte gab. Denn grundsätzlich wurde ein deutscher Staatsbürger nach dem  deutschen Sachenrecht beerbt, auch wenn er zum Todeszeitpunkt im Ausland gelebt hatte. Wie bereits ausgeführt, wird nun das Sachrecht des Staats angewandt in dem der Verstorbene seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Die EU-Erbrechtsverordnung definiert hierbei nicht klar den Begriff der letzten gewöhnlichen Aufenthalts. Diese „Definitionslücke“ sorgt neben der Tatsache, dass jede grenzüberschreitende Veränderung des gewöhnlichen Aufenthalts eine unmittelbare Wirkung des anwendbaren Erbrechts zur Folge hat, für Unsicherheiten. Es sei denn eine andere Rechtswahl wurde getroffen, denn die EU-ErbVO lässt diese zu. In seinem Testament kann der Erblasser das Recht des Staates wählen, dem er bei der Rechtswahl oder bei seinem Tod angehört. Dies kann auch das Recht eines Drittstaates sein. Personen mit mehreren Staatsangehörigkeiten können hier jede Rechtsordnung wählen, der sie angehören. Wer seinen Hinterbliebenen also Zweifelsfragen hinsichtlich der Erbschaft ersparen möchte, sollte von sich aus aktiv in das Geschehen eingreifen und seinen letzten Willen mit einer Rechtswahlklausel untermauern.

 

netzpolitik.org: Generalbundesanwalt stellt Ermittlungen ein

11.08.2015

Wie der Generalbundesanwalt in einer Pressemitteilung bekannt gab, habe er seine Ermittlungen gegen netzpolitik.org eingestellt. Das Bundesministerium  der Justiz und für Verbraucherschutz und der Generalbundesanwalt vertreten inzwischen die Auffassung, dass die von netzpolitik.org veröffentlichten Inhalte nicht als ein Staatsgeheimnis gem. § 93 StGB angesehen werden. Die in diesem Zusammenhang stehenden Ermittlungen wegen des Verdachts der strafbaren öffentlichen Bekanntgabe eines Staatsgeheimnisses nach § 170 Abs. 2 StPO wurden eingestellt.

Der Generalbundesanwalt sieht die Voraussetzungen der subjektiven Tatseite nicht als gegeben an. Der Tatverdacht gegen bislang nicht bekannte Berufsgeheimnisträger wegen der Verletzung des Dienstgeheimnisses gem. § 353 b StGB bleibt hiervon unberührt.

Das Statement zum Verfahren seitens von netzpolitik.org

Gegen unsere Quellen werde aber weiter ermittelt, wenn auch nicht mehr wegen Verrat von Staatsgeheimnissen aka Landesverrat, teilt netzpolitik.org auf seiner Seite mit. Des Weiteren werde den Anwälten auch nach Einstellung der Ermittlungen immer noch die Akteneinsicht verwehrt, u.a. mit der Begründung, dass dort als geheim eingestufte Dokumente liegen würden (wahrscheinlich handelt es sich um die Gutachten des Verfassungsschutzes, die erst den Generalbundesanwalt motiviert haben sollen, die Ermittlungen aufzunehmen). Netzpolitik.org fordert eine lückenlose Akteneinsicht. Ohne diese sei für netzpolitik.org das Verfahren noch nicht wirklich beendet.

Quelle: Generalbundesanwalt, PM 31/2015, netzpolitik.org

 

Drogenhandel eines Angestellten des öffentlichen Dienstes- Zweifel an Zuverlässigkeit und Ver­trauens­würdig­keit rechtfertigt personenbedingte Kündigung

30.07.2015

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.04.2014 
- 2 AZR 684/13 –

Ein Angestellter des öffentlichen Dienstes handelte in seiner Freizeit mit Drogen daraufhin sprach die Dienstherrin die Kündigung aus. Die nebenerwerbliche Freizeittätigkeit des Angestellten begründet Zweifel an seiner Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit der Arbeitgeber kann daher zu einer ordentlichen personenbedingten Kündigung berechtigt sein-dies entschied das Bundesarbeitsgericht in einem Urteil.

Dem Urteil zugrunde lag der Fall eines im Januar 2012 wegen unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Angestellten der Bundesagentur für Arbeit. Der Angestellte wurde zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten auf Bewährung verurteilt.

Der Sachbearbeiter, der für die Bewilligung von Leistungen zuständig war, seitens der Arbeitgeberin gekündigt. Er erhob jedoch wegen der aus seiner Sicht nicht gerechtfertigten Kündigung eine Kündigungsschutklage, mit der Begründung, dass die von Ihm begangene Straftat keinen Anlass für ein Kündigung bieten geboten hätte.

Das sahen die Gerichte jedoch anders. Nachdem das Arbeitsgericht Freiburg als auch das Landesgericht Baden-Württemberg die ordentliche Kündigung für wirksam erklärten wurde der Fall dem Bundesarbeitsgericht vorgetragen.

Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts habe die außerdienstlich begangene Straftat zunächst keine verhaltensbedingte Kündigung (§ 1 Abs. 2 des Kündigungsschutzgesetzes - KSchG) gerechtfertigt. Denn dies hätte vorausgesetzt, dass die Straftat einen Bezug zu den arbeitsvertraglichen Pflichten oder Tätigkeiten aufweist. Dies sei aber nicht der Fall gewesen.

Durch die Straftat im privaten Bereich sei die Arbeitgeberin jedoch nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts berechtigt gewesen, eine personenbedingte Kündigung nach § 1 Abs. 2 KSchG auszusprechen. Dennaußerdienstlich begangene Straftaten können Zweifel an der Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit des Arbeitnehmers begründen. Sie können dazu führen, dass es ihm an der Eignung für die zukünftige Erledigung seiner Aufgaben mangelt. Im öffentlichen Dienst sei dies bei einem Arbeitnehmer, der mit hoheitlichen Aufgaben betraut ist, selbst dann anzunehmen, wenn die Straftaten keinen unmittelbaren Bezug zum Arbeitsverhältnis haben. Entscheidend seien aber die Umstände des Einzelfalls.

Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts habe es dem Sachbearbeiter an der Eignung zur Ausübung seiner hoheitlichen Tätigkeit gefehlt. Es sei weder eine integre noch gewissenhafte Ausübung der Aufgaben gewährleistet gewesen. Es habe die Besorgnis bestanden, dass sich der Personenkreis, mit dem der Sachbearbeiter dienstlich Kontakt hatte, und der, mit dem er strafrechtlich relevante Beziehungen pflegte, überschneiden. Es sei somit berechtigterweise zu befürchten gewesen, dass ein Konflikt zwischen den hoheitlichen Verpflichtungen und eigenen finanziellen Interessen entsteht. So habe sich der Sachbearbeiter zum Beispiel erpressbar gemacht.

 

Mindestlohn-Der Leistungsbonus wird miteinberechnet

25.06.2015

Arbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 20.04.2015 
- 5 Ca 1675/15 -

Als Mindestlohn sind alle als Gegenleistung für erbrachte Arbeitsleistungen erhaltenen Zahlungen im Sinne eines Entgeltes wirksam . So entschied das Arbeitsgericht Düsseldorf, dass ein vom Arbeitgeber gezahlter Leistungsbonus in die Berechnung des Mindestlohns miteinzubeziehen ist.

Die beiden Parteien stritten vor dem Arbeitsgericht über die Frage, auf welche Gehaltsbestandteile der gesetzliche Mindestlohn nach dem Mindeslohngesetz Anwendung findet.

Die Klägerin wurde bei der beklagten Arbeitgeberin zunächst mit einer Grundvergütung von 8,10 Euro pro Stunde entlohnt. Zusätzlich zahlte die Arbeitgeberin einen "freiwilligen Brutto/Leistungsbonus von maximal 1 Euro, der sich nach der jeweiligen gültigen Bonusregelung" richtete. Im Zuge der Einführung des Mindestlohngesetzes teilte die Arbeitgeberin der Klägerin mit, dass die Grundvergütung weiter 8,10 Euro brutto pro Stunde betrage, der Brutto/Leistungsbonus maximal 1 Euro pro Stunde. Vom Bonus würden allerdings 0,4 Euro pro Stunde fix gezahlt. Die Klägerin machte geltend, dass der Leistungsbonus nicht in die Berechnung des Mindestlohns einfließen dürfe. Er sei zusätzlich zu einer Grundvergütung in Höhe von 8,50 Euro pro Stunde zu zahlen.

Das Arbeitsgericht Düsseldorf wies die Klage jedoch mit der Begründung ab, dass der Zweck des Mindestlohngesetzes sei, dem oder der Vollzeitbeschäftigten durch eigenes Einkommen die Sicherung eines angemessenen Lebensunterhalts zu ermöglichen. Mindestlohnwirksam seien alle Zahlungen, die als Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung mit Entgeltcharakter gezahlt würden. Da ein Leistungsbonus, anders als beispielsweise vermögenswirksame Leistungen, einen unmittelbaren Bezug zur Arbeitsleistung aufweise, handele es sich um "Lohn im eigentlichen Sinn", der in die Berechnung des Mindestlohns einzubeziehen sei.

 

Urlaub und Badesaison- Querschnittslähmung durch Kopfsprung in Baggersee

25.06.2015

OLG Oldenburg, Beschluss vom 07.10.2014,Az 6 U 140/14

Der damals 22 jährige Mann fuhr an einem Sommertag mit seinen Freunden zum See, der mit mehreren Warnschildern auf das Badeverbot hinwies. Ohne das Gewässer vorher zu überprüfen sprang er mit Anlauf in den See und erlitt aufgrund mangelnder Tiefe schwere Verletzungen die zu seiner Querschnittslähmung führten. Durch seine Klage verlangt er 70.000 € von der Stadt als Schmerzensgeld für den erlittenen Unfall.

Der Kläger hatte mit seinem Begehren gegen die Stadt keinen Erfolg vor dem Landgericht. Auch die eingelegte Berufung wurde abgewiesen.  Das Gericht konnte keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht feststellen. Indes würde die einer Stadt obliegende Verkehrssicherungspflicht nicht so weit gehen, andere von allen möglichen selbstschädigenden Handlungen abzuhalten. Die Stadt ist hier nicht verpflichtet, neben den benannten Warnschildern weitere Maßnahmen zur Umsetzung des Badeverbots vorzunehmen.

Der Mann habe seine Verletzungen schließlich nicht dadurch davon getragen, dass er im See gebadet habe, sondern durch einen mit Anlauf herbei geführten Sprung in das ihm unbekannte Gewässer. Dabei hätte ihm klar sein müssen, dass das Baden an dem benannten See nicht ungefährlich sei. Denn kein vernünftiger Mensch würde wegen der offensichtlichen Gefahren, die sich selbst bei nur geringem Nachdenken aufdrängten, kopfüber in ein zuvor nicht erkundetes Gewässer springen.

 

Arbeitsrecht : Versicherungsschutz beim Unfall auf dem Weg zur Toilette?

30.04.2015

Bayerisches Landessozialgericht,Urteil vom 15.01.2014 - L 2 U 204/13

Auf dem Nachhauseweg von ihrer Arbeitsstelle wollte die Klägerin an der Bahnstation eine Toilette aufsuchen. Im Toilettenbereich ist sie auf nassen Fliesen ausgerutscht und zog sich bei dem Sturz eine Verletzung an der linken Schulter zu. Der zuständige Unfallversicherungsträger hat die Feststellung auf einen Arbeitsunfall abgelehnt.

Der Träger argumentierte, dass durch den Toilettengang der Nachhauseweg unterbrochen worden sei. Bereits das Durchschreiten der Toilettentür sei nicht mehr als versicherte Tätigkeit zu betrachten. Das Sozialgericht München gab der Klägerin Recht und hat den Vorfall als Arbeitsunfall anerkannt mit dem Argument, dass das Ereignis im Toilettenvorraum in den Unfallversicherungsschutz einbezogen sei.

Gegenteilig entschied das Bayrische Landessozialgericht. Es stellte fest, dass kein versicherter Wegeunfall vorliege. Es sei unbestritten, dass ein versicherter Weg von der Arbeitsstätte nach Hause gegeben worden sei, worunter auch der Weg beim Aufsuchen der Toilette falle. Der Versicherungsschutz höre aber spätestens beim Durchschreiten der Außentür der Toilettenanlage auf, da die Klägerin hier tendenziell eine eigenwirtschaftliche Handlung vollzieht.

Ein ausnahmsweise bestehender Versicherungsschutz unter dem Gesichtspunkt "besondere Gefahrenmomente einer Betriebseinrichtung" liege nicht vor. Auf die Benutzung einer öffentlichen Bahnhofstoilette sei diese Ausnahme nicht anwendbar.

Rechtsgrundlage:
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII

 

Abmahnung- Ist vor einer krankheitsbedingten Kündigung eine Abmahnung erforderlich?

Hessisches LAG 18.03.2014 AZ:Sa 1207/13

16.04.2015

Vor einer krankheitsbedingten Kündigung ist stets eine Abmahnung angeraten, insbesondere wenn die Erkrankung durch lenkbares Verhalten beseitigt werden kann. Dies ist dann der Fall, wenn ein Arbeitnehmer mithilfe psychologischer und medikamentöser Behandlung wieder zu einem sozialadäquaten Verhalten zurückfinden kann.

Im vorliegenden Sachverhalt litt die betroffene Arbeitnehmerin unter erheblichen Symptomen von Paranoia. Der Arbeitgeber riet der Betroffen ärztliche Hilfe in Anspruch zu nehmen,  was nachfolgend durch die Arbeitnehmerin in Anspruch genommen wurde. Sie unterzog sich einer psychologischen Behandlung mit medikamentöser Unterstützung. Nach zwei Jahren traten die Symptome der zuvor geheilt geglaubten psychischen Erkrankung erneut auf. Die Arbeitnehmerin gab an die Medikamente nicht mehr zu nehmen und beschuldigte Kollegen  und Geschäftsleitung des Arbeitgebers, dass diese sie ausspionieren wollen und verfolgen. In mehreren Gesprächen mit Vorgesetzten und der Personalabteilung behauptete die Arbeitnehmerin, dass sie gesund sei und hielt ihre Vorwürfe aufrecht. Auch der mehrfachen Aufforderung durch den Arbeitgeber sich einer fachärztlichen Untersuchung zu unterziehen kam die Arbeitnehmerin nicht nach bzw. lehnte diese ab. Daraufhin kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis.

Die 13.Kammer des Hessischen LAG vertrat die Auffassung, es habe vor der Kündigung einer vorherigen Abmahnung bedurft. Auch personenbedingte und insbesondere krankheitsbedingte Kündigungen gebieten eine vorherige Abmahnung sofern der Arbeitnehmer den personenbedingten Kündigungsgrund durch steuerbares Verhalten beseitigen kann. Dies sei hier der Fall gewesen. Die Arbeitnehmerin hätte durch entsprechende Schritte die bereits in der Vergangenheit Wirkung zeigten zu einem sozialadäquaten Verhalten zurückfinden können, was die zwischenzeitliche Genesung der Betroffenen beweise. Die Arbeitnehmerin sei auch nicht so krank gewesen, dass sie bei weiterer Weigerungshaltung bezüglich therapeutischer Schritte auf dem Arbeitsmarkt nicht vermittelbar gewesen wäre. Der Arbeitgeber hätte zumindest den Versuch, das Verhalten der Arbeitnehmerin durch eine Abmahnung abzuändern,  unternehmen müssen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

 

Fristlose Kündigung des Mietverhältnisses wegen Ruhestörung muss vorab abgemahnt werden

Landgericht Berlin, Urteil vom 17.10.2014
- 63 S 166/14 -

07.04.2015

Ist der Mieter einer Wohnung für eine Lärmbelästigung verantwortlich, so kann der Vermieter ihm nur dann das Mietverhältnis fristlos kündigen, wenn er den Mieter vorher abgemahnt hat und dieser trotz dessen keine Änderung seines Verhaltens zeigt. Die Abmahnung selbst darf hierbei keine pauschalen Hinweise auf Lärmstörungen beinhalten, sondern muss die Störungen nach Art, Ort und Zeit konkretisieren.

Im folgenden Fall musste das Gericht entscheiden: Im April 2013 erhielt der Mieter einer Wohnung von seiner Vermieterin eine Abmahnung, da er mehrmals die Nachtruhe störte und dies auch nach Erhalt der Abmahnung nicht unterließ, sondern weiter fortsetzte. Die Vermieterin kündigte daraufhin das Mietverhältnis im Juli 2013 fristlos. Dagegen reichte der Mieter Widerspruch ein, so dass der Fall vor Gericht kam.

Das Landgericht Berlin entschied jedoch gegen die Vermieterin. Eine nächtliche Ruhestörung und damit die Störung des Hausfriedens kann zwar eine fristlose Kündigung gem. §§ 543 Abs.1, 569 Abs.2BGB rechtfertigen, diese setze jedoch voraus, dass der Mieter vorab gem. § 543 Abs. 3 S 1 BGB abgemahnt wurde und sein Verhalten dennoch nicht ändern möchte. Die Vermieterin habe zwar eine Abmahnung ausgesprochen, diese habe jedoch nur pauschal Hinweise auf Lärmstörungen enthalten, was nicht ausreichend gewesen ist.

Hiernach muss eine Abmahnung nach Auffassung des Gerichts das vertragswidrige Verhalten konkret bezeichnen.  Das Verhalten müsse so beschrieben werden, dass der Mieter nachvollziehbar erkennen kann, welches Verhalten der Vermieter für vertragswidrig ansieht. Für nächtliche Lärmstörungen bedeute dies, dass die Abmahnung Angaben zur Art (Bsp.: Musik, Geschrei, Trampeln), zum Ort (Bsp.: Wohnung, Hausflur, Hof) und zur Zeit der Lärmbelästigungen beinhalten muss.

 

Stromdiebstahl durch Mieter rechtfertigt zur fristlosen Kündigung der Wohnung durch den Vermieter

 02.04.2015

Wenn Mieter die Baustromversorgung illegal anzapfen um damit ihre eigene Wohnung mit Strom zu speisen, riskieren Sie durch den darin begangen Stromdiebstahl eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses durch den Vermieter. Dies entscheid das Amtsgericht Wedding in seinem Urteil vom 10.02.2015 -11 C 103/14

In dem Urteil zu Grunde liegenden Fall hatte der Mieter im November 2013 aus der Wohnung ein Stromkabel an der im Treppenhaus befindlichen Baustromversorgung angeschlossen. Das Motiv für seine Vorgehensweise lag darin begründet, dass der Wohnung die Stromversorgung aufgrund hoher Nachzahlungsforderungen entzogen worden war. Die Vermieterin kündigte daraufhin das Mietverhältnis fristlos. Die Mieter der Wohnung gaben an, dass nicht sie, sondern ein in der Wohnung temporär untergebrachter Verwandte von Ihnen dort gelebt und auch den vorgeworfenen Stromdiebstahl begangen habe. Die Vermieterin ließ dies nicht gelten, so dass das Gericht über diesen Fall zu entscheiden hatte.

Das Amtsgericht entschied zu Gunsten der Vermieterin. Die fristlose Kündigung sei angesichts des Stromdiebstahls der Mieter gemäß § 543 Abs. 1 BGB gerechtfertigt gewesen. Ein solches Verhalten stelle einen wichtigen Grund zur sofortigen Beendigung des Mietverhältnisses dar.

Die Behauptung der Mieter, nicht sie  sondern ihr Besucher hätte den Stromdiebstahl begangen, hielt das Amtsgericht für unbeachtlich. Denn zum einen wertete das Gericht das Vorbringen als reine Schutzbehauptung und andererseits verwies das Gericht auf die Haftung des Mieters für das Verschulden des Wohnungsnutzers gemäß § 540 Abs. 2 BGB.

 

Verlust des Erbrechts bei versuchter Tötung des Ehepartners

Der Ehemann kümmerte sich über Jahre hinweg um seine an Alzheimer erkrankte Ehefrau. Eines Tages durchschnitt er den Schlauch für die künstliche Ernährung seiner Frau. Seine Frau konnte gerettet werden, verstarb jedoch unabhängig der begangenen Tat einen Monat später. Der BGH hatte über die Erbunwürdigkeit des Ehemannes zu befinden.BGH Urteil vom 11.03.2015 - IV ZR 400/14

01.04.2014

Die Mutter des Klägers war seit dem Jahr 1997 an Alzheimer erkrankt und seit dem Jahr 2002 in der stationären Obhut eines Alten-und Pflegeheims. Sie wurde durch eine PEG-Sonde ernährt, wodurch ihr neben Nahrung, Flüssigkeit auch Medikamente verabreicht wurden. Eine verbale Kommunikation mit der Patientin war zu diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich, der ihr als Betreuer zugewiesene Beklagte Ehemann besuchte sie regelmäßig.

Der Vater des Klägers, der bereits einen Suizidversuch unternommen und sich beim Besuch seiner Frau in einem depressiven Zustand befand, durchtrennte mit einer mitgebrachten Schere den Verbindungsschlauch zur Magensonde der Erblasserin und wehrte eine erneute Verbindung des Schlauches durch das Pflegepersonal ab. Das Pflegepersonal konnte den Schlauch zur Magensonde verbinden, die Frau verstarb dennoch einen Monat später an einer Lungenentzündung, die in keinem ursächlichen Zusammenhang mit der zuvor begangen Tat durch ihren Ehemann stand.

Der Ehemann der Patientin wurde daraufhin wegen versuchten Totschlags in einem minder schweren Fall gem.§ 213 StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr auf  Bewährung verurteilt. Der Sohn der Verstorbenen machte nach deren Tod zunächst einen Pflichtteilanspruch gegen den Beklagten geltend. Später erhob er Klage auf Feststellung der Erbunwürdigkeit seines Vaters.

BGH Urteil

Erbunwürdig gemäß § 2339 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist auch der Erbe (hier: Ehegatte), der versucht, den seit Jahren nicht mehr geschäftsfähigen Erblasser zu töten (§§ 212, 213 StGB). Das gilt jedenfalls dann, wenn der Erblasser keine Patientenverfügung hinterlassen hat, keine Tötung auf Verlangen gemäß § 216 StGB vorliegt, der Erbe nicht das Verfahren nach §§ 1901a ff. BGB eingehalten hat und sich auch sonst kein tatsächlich geäußerter Wille des Erblassers zum Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen ermitteln lässt (Amtl. Leitsatz. BGH, Urteil, Az. IV ZR 400/14).

Es lag keine Tötung auf Verlangen vor

Nicht erfasst von den strafrechtlichen Tötungsdelikten i. S. des § 2339 Abs. 1 Nr. 1 BGB wird lediglich die Tötung auf Verlangen gemäß § 216 StGB (MünchKomm-BGB/Helms aaO Rn. 13, 15; Soergel/Damrau aaO; Staudinger/Olshausen aaO; Müller-Christmann in Bamberger/Roth aaO). Dies rechtfertigt sich aus der Wertung des § 2343 BGB, weil eine Tötung auf Verlangen ebenso zu behandeln ist wie die Verzeihung, die ebenfalls die Anfechtung wegen Erbunwürdigkeit ausschließt. Hier liegt nach den bisher getroffenen Feststellungen eine Tötung auf Verlangen nicht vor.

Es lag keine Patientenverfügung vor

Die Anforderungen an einen zulässigen Abbruch der lebenserhaltenden Maßnahmen zugunsten der Erblasserin gemäß §§ 1901a ff. BGB sind gleichfalls nicht erfüllt. Hat ein einwilligungsfähiger Volljähriger für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit schriftlich festgelegt, ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen seines Gesundheitszustands, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt (Patientenverfügung), prüft der Betreuer, ob diese Festlegungen auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen. Ist dies der Fall, hat er dem Willen des Betreuten Ausdruck und Geltung zu verschaffen (§ 1901a Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB). Ein derartiger Fall liegt hier nicht vor, da die Erblasserin keine Patientenverfügung hinterlassen hat.

Schuldfähigkeit des Handelnden

Der BGH billigte dem Ehemann der Verstorbenen zu, dass er sich in einer persönlich äußerst schwierigen Situation befand. Gleichwohl gab ihm das nicht das Recht, einseitig die Behandlung der Erblasserin abzubrechen mit dem Ziel, ihren Tod herbeizuführen-so das Gericht. Allein auf die tragischen Umstände des Falles abzustellen, um eine Erbunwürdigkeit zu verneinen, begründet die Gefahr, dass die Grenzen der §§ 2339, 2343 BGB verwischt würden. Erbunwürdigkeit setzt in den Fällen des § 2339 Abs. 1 Nr. 1 BGB Schuldfähigkeit des Handelnden voraus. Hierzu fehlt es bislang an Feststellungen des Berufungsgerichts. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

 

Rückblick 2014- Die wichtigsten Urteile für Verbraucher

 

 15.01.2015

Kein Lohn für Schwarzarbeit

Wenn ein Handwerker "schwarz" arbeitet, also keinen umsatzsteuerpflichtigen Vertrag abschließt, hat er keinen gerichtlich durchsetzbaren Werklohnanspruch gegen seinen Auftraggeber. Der Vertrag verstößt gegen das Schwarzarbeitergesetz und ist nichtig. Auch sonstige Ansprüche auf Zahlung gegen den Auftraggeber bestehen nicht, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) im April und änderte damit seine jahrzehntelange entgegenstehende Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 10.4.4014, Az. VII 241/12).

Verbraucherkredite: Banken müssen Gebühren seit 2004 zurückzahlen

Banken dürfen aufgrund ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen keine zusätzlichen Bearbeitungsgebühren für Verbraucherkredite verlangen. Entsprechende Klauseln in ihren AGB sind unwirksam, bereits geleistete Gebühren können zurückgefordert werden, befand der BGH im Mai  (BGH, Urteil vom 13.5.2014, Az. XI ZR 170/13, XI ZR 405/12). Der Rückforderungsanspruch unterliegt der dreijährigen Verjährungsfrist des § 195 Bürgerliches Gesetzbuch. Diese begann aber erst im Jahr 2011 zu laufen, als sich eine "gefestigte obergerichtliche Rechtsprechung" zu bilden begann, aufgrund derer es den Verbraucher zumutbar war, ihre Ansprüche einzuklagen. Verjährt sind nur solche Rückforderungsansprüche, die vor dem Jahr 2004 entstanden sind (kenntnisunabhängige Verjährungsfrist des § 199 ABs. 4 BGB), urteilte der Bankensenat im Oktober (BGH, Urt. v. 28.10.20914, Az. XI ZR 348/13).

Kameraüberwachung: Private dürfen Straße nicht filmen

Auch wer als privater Grundstückseigentümer Haus und Hof mit einer Kamera überwacht, muss die EU-Datenschutzrichtlinie einhalten. Das eigene Haus und Grundstück darf er zwar filmen, nicht aber den öffentlichen Verkehrsraum wie Bürgersteig oder Straße, entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH, Urteil vom 11.12.2014, Az. C-212/13). Die Ausnahme, welche die Richtlinie für die Datenverarbeitung vorsieht, wenn diese von einer natürlichen Person zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten vorgenommen wird, ist nach Ansicht des EuGH eng auszulegen und gilt nur für den privaten Bereich (Urt. v. 11.12.2014, Az. C-212/13). Wer dennoch den öffentlichen Raum filmt,  kann ein Bußgeld kassieren.

Ausgleichsansprüche bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft

Wenn ein unverheiratetes Paar sich trennt, können die nichtehelichen Lebenspartner Ausgleichsansprüche gegeneinander haben. Für den Fall, dass ihm "etwas zustößt", hatte der Mann seiner Lebensgefährtin einen Sparbrief im Wert von 25.000 Euro gegeben. Nach der Trennung musste die Frau ihm diesen Sparbrief zurückgeben, urteilte der BGH (Urt. v. 06.05.2014, Az. X ZR 135/11). Es handele sich nicht um eine Schenkung, sondern um eine sogenannte unbenannte Zuwendung handelte, die der Mann nur im Vertrauen auf den Bestand der Beziehung geleistet habe. Endet diese, entfalle auch die Geschäftsgrundlage für die Zuwendung.

Kinder haften für ihre Eltern – auch in zerrütteten Familien

Kinder müssen auch dann für den Unterhalt ihrer Eltern aufkommen, wenn sie zu diesen seit Jahrzehnten keinen Kontakt mehr haben, entschied der BGH im Februar (Beschl. v. 12.02.2014, Az. XII ZB 607/12). Nur bei schweren Verfehlungen des Unterhaltsberechtigten geht die Unterhaltspflicht verloren, so die Karlsruher Richter. Weder den Kontaktabbruch des Vaters zu seinem Sohn, seitdem dieser 18 Jahre alt war, noch die Enterbung des Sprösslings sahen sie als solche schwere Verfehlung an.

Homosexuelle Lebenspartner können rechtlich Eltern sein

Homosexuelle Lebenspartner können auch ohne (Sukzessiv-) Adoption Eltern sein. In Kalifornien hatte sich ein homosexuelles Paar als Eltern eines Babys eintragen lassen, welches eine Leihmutter ausgetragen hatte. Nach einer Entscheidung des kalifonischen obersten Gerichtshofs ist das möglich. Nach seiner Rückkehr nach Deutschland erkannte der BGH das Paar auch nach deutschem Recht als Eltern des Kindes an, obwohl hierzulande Leihmutterschaft verboten ist. Denn grundsätzlich seien ausländische Entscheidungen auch in Deutschland anzuerkennen, solange sie wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts nicht offensichtlich widersprechen. Auch das Kindeswohl berücksichtigte der u.a. für das Familienrecht zuständige XII. Senat bei seiner Entscheidung, die Lebenspartner als Eltern anzuerkennen (BGH, Urt. v. 10.12.2014, Az. XII ZB 463/13).

Löschungsansprüche gegen Google: Das Recht auf Vergessenwerden

Verletzten Suchergebnisse der größten Suchmaschine die Persönlichkeitsrechte europäischer Bürger, muss Google diese löschen, entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH,  Urt. v. 13.05.2014, Az. C-131/12).  Die Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und den Schutz personenbezogener Daten könnten durch eine Suchmaschine erheblich beeinträchtigt werden, so die Luxemburger Richter.  Die Eingabe eines Namens könne zu einer Ergebnisliste führen, die "potenziell zahlreiche Aspekte des Privatlebens" betreffe und zu einem "mehr oder weniger detaillierten Profil der gesuchten Person" führen könne. Und daher zu löschen ist, selbst wenn die Informationen rechtmäßig im Internet verbreitet werden.

Bewertungsportale: Keine Löschung, keine Auskunft bei Beleidigung

Weit kommunikationsfreundlicher zeigte sich der BGH. In gleich zwei richtungsweisenden Entscheidungen bauten die Karlsruher Richter ihre Rechtsprechung zu Bewertungsportalen aus. 
In beiden Fällen ging es um Ärzte, welche auf Online-Plattformen bewertet worden waren.Der BGH entschied, dass ein Mediziner es hinnehmen muss, dass personenbezogene Daten wie sein Name und seine Anschrift, aber auch Bewertungen über seine ärztlichen Leistungen im Netz veröffentlicht werden (Urt. v. 23.09.2014, Az. VI ZR 358/13). Das Recht des Arztes auf informationelle Selbstbestimmung überwiege nicht gegenüber dem Recht des Portalbetreibers auf Kommunikationsfreiheit.

Einen Anspruch auf Auskunft gegen den Betreiber eines solchen Bewertungsportals nimmt der VI. Senat nur in Ausnahmefällen an. Selbst ein Arzt, über den auf einem anderen Bewertungsportal nachweislich falsche und teilweise sehr abwertende Tatsachen behauptet worden waren, hat keinen Anspruch auf Herausgabe der Daten des anonym bewertenden Nutzers: Die Anonymität der Nutzer dürfe nur in wenigen Ausnahmen aufgehoben werden, der Schutz des Persönlichkeitsrechts rechtfertige eine solche Ausnahme nicht, fand der BGH (Urt. v. 01.07.2014, Az. VI ZR 345/13). Wer die Daten trotzdem bekommen will, muss Strafanzeige stellen. Was wiederum voraussetzt, dass die Persönlichkeitsrechtsverletzung nicht nur falsch ist, sondern einen Straftatbestand erfüllt.

Auktionsabbruch bei eBay: nur bei gesetzlichem Rücktritts- oder Anfechtungsrecht

Wer bei eBay Ware anbietet, darf die laufende Auktion nicht abbrechen, ohne dass ein Vertrag mit dem Höchstbietenden zustande kommt. Erfüllt man ihn nicht, schuldet man Schadensersatz. Das gilt auch bei einem groben Missverhältnis zwischen dem Maximalgebot des Käufers und dem Wert des Versteigerungsobjekts  urteilte der BGH im November zu einem Pkw im Wert von mehreren tausend Euro, der zum Mindestgebot von einem Euro angeboten wurde (BGH, Urt. v. 12.11.2014, Az. VIII ZR 41/14).

Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Verkäufer gesetzlich dazu berechtigt gewesen ist, die Auktion abzubrechen, etwa wenn er sich bei der Artikelbeschreibung oder dem Preis verschreibt. So geschehen im Fall eines gebrauchten Kfz-Motors. Während der Auktion erfuhr der Verkäufer, dass dieser keine Straßenzulassung mehr besitzt und beendete die Auktion vorzeitig. Er unterlag somit vor Beginn der Auktion einem Irrtum über eine wesentliche Eigenschaft der Ware  (BGH, Urteil vom 08.01.2014, VII ZR 63/13).

 

Fit in den Frühling- Ihre Rechte im Sportstudio

19.02.2015 

Es ist wieder so weit, ob nun die guten Neujahrsvorsätze in die Tat umgesetzt werden oder man sich gesund halten möchte, der Weg führt oft in ein Fitnessstudio. Inzwischen trainiert jeder zehnte Deutsche in einem Sportstudio. Oft jedoch herrscht Unsicherheit beim Vertragsabschluss mit dem Anbieter oder danach. Welche Rechte und Pflichten Sie als Verbraucher haben, zeigen die wichtigsten Urteile zum Thema „Fitnesscenter“. 

Ein Fitnessvertrag mit einer Laufzeit von über 24 Monaten ist unwirksam

Eine über den Zeitraum von zwei Jahren bestehende Vertragsbindung an ein Fitnessstudio ist unwirksam. Sie stellt eine unangemessene Benachteiligung für den Nutzer dar, wie das Landgericht Aachen entschied. Es ist noch zu beachten, dass der Vertrag mit der Vertragsunterzeichnung zu laufen beginnt und nicht erst mit Beginn der Zahlungsperiode.( LG Aachen, Urteil vom 20.12.2007, Az. 6 S 199/07). Handelt es sich um den Abschluss eines neuen Fitnessvertrages, so ist eine Erstlaufzeit von bis zu 24 Monaten rechtlich möglich (BGH, Urteil vom 08.02.2012, Az. XII ZR 42/10). 

Eigene Getränke im Sportstudio sind erlaubt

In einigen Fitnessstudios versuchen die Betreiber per Hausordnung oder Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Fitnessvertrages das Mitbringen von eigenen Getränken durch die Kunden zu untersagen.  Hier steht vordergründig das kommerzielle Interesse des Betreibers durch den Verkauf der eigenen, preislich oft überhöhten Getränke eine Zusatzeinnahme zu generieren. Das Landgericht Stade entschied deshalb, dass der Betreiber eines Sportstudios seinen Mitgliedern nicht im Wege der AGB das Mitbringen der eigenen Getränke untersagen darf. Im Sportstudio erworbene Getränke seien regelmäßig preislich überhöht, daher sei es dem Kunden unzumutbar die Getränke die er im Rahmen seiner Gesundheit, hier Ausgleich  des Flüssigkeitshaushalts beim Training benötigt, im Fitnessstudio zu erwerben. ( LG Stade, Urteil vom 29.10.1998, Az 4 O 35/97). Das Oberlandesgericht Brandenburg urteilte entsprechend. Der Betreiber dürfe nicht eigene Getränke, mittels eines Getränke-Verbots , zu überteuerten Preisen verkaufen. ( OLG Brandenburg, Urteil vom 25.06.2003, Az. 7 U 36/03). Das Landgericht Frankfurt ergänzte die Rechtsprechung dadurch, dass ein Sportstudiobetreiber die Mitnahme von Getränken in Glasbehältern wegen drohender Verletzungsgefahr untersagen kann. Jedoch darf dem Kunden nicht die Möglichkeit genommen werden, weiterhin aus unzebrechlichen Behältnissen Flüssigkeiten zu konsumieren.( LG Frankfurt am Main, Urteil vom 24.11.2004, Az. 2/2 O 307/04)

Außerordentliche Kündigung

In bestimmten Fällen kann der Fitnessvertrag außerordentlich gekündigt werden. Die Kündigungsgründe für eine außerordentliche Kündigung sind vielfältig.

1. Kündigung wegen Krankheit

Nicht jede Erkrankung führt dazu, dass ein Vertrag gekündigt werden kann. Anerkannt ist die Kündigung im Falle einer psychischen Erkrankung, die ein Mitglied daran dauerhaft hindert, sich in die räumliche Enge eines Fitnessstudios zu begeben. (AG Freiburg, Urteil vom 20.05.2009, Az. 55 C 3255/08). Ebenso erklärte das Amtsgericht Geldern die Kündigung eines Mitgliedes für zulässig, das unter einer chronischen Depression litt (AG Geldern, Urteil vom 20.03.2006, Az.4 C 428/05). Ebenso kann ein Bandscheibenvorfall eine Kündigung rechtfertigen. Das Mitglied muss sich nicht vorhalten lassen, dass bestimmte Studiogeräte trotz der Erkrankung weiterhin benutzt werden könnten. Ein gesunder Mensch schließt einen Fitness-Vertrag im Normalfall nicht ab, um bei einer Erkrankung andere, auf ganz geringe Möglichkeiten reduzierte, Trainingsmöglichkeiten wahrzunehmen. (AG Rastatt, Urteil vom 25.04.2002, Az. 1 C 398/01). Bei einer Kündigung muss die Erkrankung in der Regel dem Sportstudiobetreiber nachgewiesen werden. Dabei dürfen aber keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. Mitglieder müssen hierbei keine Details zu ihrer Erkrankung offenbaren, um kündigen zu können. (AG Dieburg, Urteil vom 09.02.2011, Az. 211 C 44/09). Ganz anders urteilte hier das Amtsgericht Lichtenberg, dass bei einer Kündigung des Fitnessvertrages wegen Krankheit das vorgelegte Attest konkrete Angaben zu den gesundheitlichen Gründen erhalten muss, aus denen der Betreiber ersehen kann warum, dem Mitglied eine Fortführung der Mitgliedschaft bis zum regulären Vertragsende unzumutbar ist. (AG Berlin-Lichtenberg, Urteil vom 28.09.2006, Az. 12 C 215/06) 

2. Kündigung wegen Schwangerschaft

Hier kommt es auf das subjektive Befinden der Frau an. Sieht sich diese subjektiv nicht in der Lage, in einem Sportstudio zu trainieren, kann sie aus einem wichtigen Grund kündigen. Nicht ausschlaggebend ist, ob aus medizinischer Sicht ein weiteres Training möglich wäre ( AG München, Urteil vom 09.06.2010, Az. 251 C 26718/09)

3. Kündigung wegen Umzug

Beispielsweise führt der Umzug in eine andere Stadt aufgrund eines berufsbedingten Stellenwechsels des Ehemannes zu einer Berechtigung durch die Kundin zu einer fristlosen Kündigung. (AG München, Urteil vom 17.12.2008, Az. 212 C 15699/08)

4. Wechsel des Inhabers

Der Wechsel des Betreibers eines Sportstudios, stellt grundsätzlich keinen Grund für eine Kündigung des Fitnessvertrages dar. Jedoch kann etwas anderes gelten, wenn mit dem Inhaberwechsel eine Einschränkung oder Änderung des Angebots einhergeht. (LG Stuttgart, Urteil vom 13.02.2007, Az. 5 S 199/06).

 

Leiharbeit – Darf ein Verleiher Abbau von Plusstunden wegen fehlender Einsatzmöglichkeit vornehmen?

12.02.2015

Ob ein Verleiher seinem Leiharbeiter mangels Einsatzmöglichkeiten dessen Plusstunden auf dem Arbeitszeitkonto einfach abbauen darf, mit dieser Frage beschäftigte sich das LAG Berlin-Brandenburg in seinem Urteil, vom (15 Sa 982/14)vom 08.01.2015

Eine einseitige Verrechnung des Arbeitszeitkontoguthabens zu Lasten des Leiharbeitnehmers sei gesetzlich ausgeschlossen, so die Richter des LAG Berlin-Brandenburg. Das Recht des Leiharbeitnehmers auf Vergütung bei Annahmeverzug des Verleihers kann nicht durch einen Vertrag aufgehoben oder beschränkt werden (§ 11 Abs. 4 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz - AÜG). Es ist danach dem Verleiher untersagt, auf dem Arbeitszeitkonto eines Leiharbeitnehmers Arbeitszeiten nicht zu berücksichtigen, weil er den Leiharbeitnehmer zu anderen Zeiten nicht bei einem Entleiher einsetzen konnte.

Der Sachverhalt

Der Arbeitgeber betreibt Arbeitnehmerüberlassung und setzte die Arbeitnehmerin als Sachbearbeiterin bei Entleihern ein. Die Arbeitnehmerin erhielt unabhängig von ihrer tatsächlichen Einsatzzeit eine regelmäßige monatliche Vergütung auf der Grundlage der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit. Ihre tatsächlichen Arbeitszeiten wurden in einem Arbeitszeitkonto erfasst. Der Arbeitgeber berücksichtigte dort Zeiten, in denen er die Arbeitnehmerin nicht einsetzen konnte, zu Lasten der Arbeitnehmerin.

Das Urteil des LAG Berlin-Brandenburg (15 Sa 982/14) vom 08.01.2015

Das Landes-Arbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat das Vorgehen des Arbeitgebers für unzulässig gehalten. Der zwischen dem Bundesverband Zeitarbeit und den Mitgliedsgewerkschaften des DGB abgeschlossene Manteltarifvertrag (MTV) Zeitarbeit vom 22. Juli 2003, der auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet, erlaube es nicht, auf dem Arbeitszeitkonto vorhandene Plusstunden einseitig mit Minusstunden zu verrechnen, die sich deswegen ergeben, weil für den Arbeitnehmer keine Einsatzmöglichkeit besteht.

Selbst wenn der Tarifvertrag anders auszulegen wäre, dürfe das Risiko des Verleihers, den Leiharbeitnehmer nicht einsetzen zu können, nicht im Rahmen eines Arbeitszeitkontos auf den Leiharbeitnehmer verlagert werden. Eine einseitige Verrechnung dieser Stunden zu Lasten des Leiharbeitnehmers sei gesetzlich ausgeschlossen. Entgegenstehende tarifliche Regelungen seien unzulässig. Das Landesarbeitsgericht hat die Revision an das Bundesarbeitsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

 

Verwirkung von Ehegattenunterhalt bei neuer Partnerschaft gem. § 1579 Nr. 2 BGB - Verfällt der Anspruch auf Unterhalt bei einer neuen Partnerschaft?

28.01.2015

Oft stellen Mandanten wiederholt  die gleiche Frage, ob eine neue Partnerschaft und insbesondere das Zusammenleben mit dem neuen Partner die Verwirkung des Ehegattenunterhaltes nach sich zieht.

Nun, es kommt drauf an. Zwar stellen in der Praxis Fälle einer verfestigten Lebensgemeinschaft regelmäßig einen Verwirkungsgrund für das Ehegattenunterhalt dar, doch muss zunächst unterschieden werden, in wie weit sich die Lebenspartnerschaft bereits verfestigt hat und ab wann es dem Unterhaltsschuldner nicht mehr zumutbar ist, weiter Unterhaltszahlungen an die/den Unterhaltsberechtigte/n zu zahlen.

Eine verfestigte Lebensgemeinschaft wird bei einem Zusammenleben Unterhaltsgemeinschaft und eheähnliche Gemeinschaft genannt. Beide Formen schließen sich wechselseitig nicht aus, vielmehr ist das Geflecht oft homogen.

Eine Unterhaltsgemeinschaft besteht regelmäßig dann, wenn der bedürftige Part mit dem neuen Partner dauerhaft in fester sozialer Verbindung zusammenlebt, sie gemeinschaftlich wirtschaften und der haushaltsführende Part von dem anderen Lebensgefährten finanziell unterhalten wird.  Indizien hierfür sind die Subventionierung des Haushalts oder eines Teils davon oder der Wohnung durch den neuen Lebenspartner. Weiterhin  ist der Erwerb oder Bau eines gemeinsamen Eigenheims, ein aus der neuen Verbindung hervorgegangenes Kind oder das Zusammenleben mit beiderseitigen Kindern ein Hinweis auf eine Unterhaltsgemeinschaft. Hier ist jedoch stets der Einzelfall zu prüfen.

Bei einer eheähnlichen Gemeinschaft hingegen handelt es sich, wenn der Unterhaltsberechtigte zu einem neuen Partner eine auf Dauer angelegte Beziehung aufnimmt und das nichteheliche Zusammenleben an die Stelle der Ehe tritt. Ein Hinweis für eine feste soziale Gemeinschaft ist regelmäßig ein gemeinsamer Haushalt.  Hier ist jedoch im Gegensatz zur Unterhaltsgemeinschaft das Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit maßgeblich neben der Tatsache, dass eine längere Dauer des Zusammenlebens verlangt wird. Die Rechtsprechung nennt hier eine Mindestdauer von zwei bis drei Jahren. Hier spielt im Gegenteil zur Unterhaltsgemeinschaft die finanzielle Lage des neuen Partners keine Rolle.

Sollte bei der Beziehung zu dem neuen Lebensgefährten der Tatbestand der Festigung der Partnerschaft nicht hinreichend gegeben sein, dass man von einer eheähnlichen Beziehung sprechen kann und ist ebenfalls eine Unterhaltsgemeinschaft zu verneinen, wird der Unterhaltsanspruch mithin um den Betrag gekürzt, welcher sich aus der  Höhe der Ersparnis mit dem neunen Lebensgehfährten ergibt.

Bei Unsicherheit bezüglich der Ehegattenansprüche empfiehlt es sich, einen erfahrenen Anwalt Ihres Vertrauens zu konsultieren. 

 

 

Rückblick 2014- Die wichtigsten Urteile für Verbrauche

15.01.2015

Kein Lohn für Schwarzarbeit

Wenn ein Handwerker "schwarz" arbeitet, also keinen umsatzsteuerpflichtigen Vertrag abschließt, hat er keinen gerichtlich durchsetzbaren Werklohnanspruch gegen seinen Auftraggeber. Der Vertrag verstößt gegen das Schwarzarbeitergesetz und ist nichtig. Auch sonstige Ansprüche auf Zahlung gegen den Auftraggeber bestehen nicht, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) im April und änderte damit seine jahrzehntelange entgegenstehende Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 10.4.4014, Az. VII 241/12).

Verbraucherkredite: Banken müssen Gebühren seit 2004 zurückzahlen

Banken dürfen aufgrund ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen keine zusätzlichen Bearbeitungsgebühren für Verbraucherkredite verlangen. Entsprechende Klauseln in ihren AGB sind unwirksam, bereits geleistete Gebühren können zurückgefordert werden, befand der BGH im Mai  (BGH, Urteil vom 13.5.2014, Az. XI ZR 170/13, XI ZR 405/12). Der Rückforderungsanspruch unterliegt der dreijährigen Verjährungsfrist des § 195 Bürgerliches Gesetzbuch. Diese begann aber erst im Jahr 2011 zu laufen, als sich eine "gefestigte obergerichtliche Rechtsprechung" zu bilden begann, aufgrund derer es den Verbraucher zumutbar war, ihre Ansprüche einzuklagen. Verjährt sind nur solche Rückforderungsansprüche, die vor dem Jahr 2004 entstanden sind (kenntnisunabhängige Verjährungsfrist des § 199 ABs. 4 BGB), urteilte der Bankensenat im Oktober (BGH, Urt. v. 28.10.20914, Az. XI ZR 348/13).

Kameraüberwachung: Private dürfen Straße nicht filmen

Auch wer als privater Grundstückseigentümer Haus und Hof mit einer Kamera überwacht, muss die EU-Datenschutzrichtlinie einhalten. Das eigene Haus und Grundstück darf er zwar filmen, nicht aber den öffentlichen Verkehrsraum wie Bürgersteig oder Straße, entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH, Urteil vom 11.12.2014, Az. C-212/13). Die Ausnahme, welche die Richtlinie für die Datenverarbeitung vorsieht, wenn diese von einer natürlichen Person zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten vorgenommen wird, ist nach Ansicht des EuGH eng auszulegen und gilt nur für den privaten Bereich (Urt. v. 11.12.2014, Az. C-212/13). Wer dennoch den öffentlichen Raum filmt,  kann ein Bußgeld kassieren.

Ausgleichsansprüche bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft

Wenn ein unverheiratetes Paar sich trennt, können die nichtehelichen Lebenspartner Ausgleichsansprüche gegeneinander haben. Für den Fall, dass ihm "etwas zustößt", hatte der Mann seiner Lebensgefährtin einen Sparbrief im Wert von 25.000 Euro gegeben. Nach der Trennung musste die Frau ihm diesen Sparbrief zurückgeben, urteilte der BGH (Urt. v. 06.05.2014, Az. X ZR 135/11). Es handele sich nicht um eine Schenkung, sondern um eine sogenannte unbenannte Zuwendung handelte, die der Mann nur im Vertrauen auf den Bestand der Beziehung geleistet habe. Endet diese, entfalle auch die Geschäftsgrundlage für die Zuwendung.

Kinder haften für ihre Eltern – auch in zerrütteten Familien

Kinder müssen auch dann für den Unterhalt ihrer Eltern aufkommen, wenn sie zu diesen seit Jahrzehnten keinen Kontakt mehr haben, entschied der BGH im Februar (Beschl. v. 12.02.2014, Az. XII ZB 607/12). Nur bei schweren Verfehlungen des Unterhaltsberechtigten geht die Unterhaltspflicht verloren, so die Karlsruher Richter. Weder den Kontaktabbruch des Vaters zu seinem Sohn, seitdem dieser 18 Jahre alt war, noch die Enterbung des Sprösslings sahen sie als solche schwere Verfehlung an.

Homosexuelle Lebenspartner können rechtlich Eltern sein

Homosexuelle Lebenspartner können auch ohne (Sukzessiv-) Adoption Eltern sein. In Kalifornien hatte sich ein homosexuelles Paar als Eltern eines Babys eintragen lassen, welches eine Leihmutter ausgetragen hatte. Nach einer Entscheidung des kalifonischen obersten Gerichtshofs ist das möglich. Nach seiner Rückkehr nach Deutschland erkannte der BGH das Paar auch nach deutschem Recht als Eltern des Kindes an, obwohl hierzulande Leihmutterschaft verboten ist. Denn grundsätzlich seien ausländische Entscheidungen auch in Deutschland anzuerkennen, solange sie wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts nicht offensichtlich widersprechen. Auch das Kindeswohl berücksichtigte der u.a. für das Familienrecht zuständige XII. Senat bei seiner Entscheidung, die Lebenspartner als Eltern anzuerkennen (BGH, Urt. v. 10.12.2014, Az. XII ZB 463/13).

Löschungsansprüche gegen Google: Das Recht auf Vergessenwerden

Verletzten Suchergebnisse der größten Suchmaschine die Persönlichkeitsrechte europäischer Bürger, muss Google diese löschen, entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH,  Urt. v. 13.05.2014, Az. C-131/12).  Die Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und den Schutz personenbezogener Daten könnten durch eine Suchmaschine erheblich beeinträchtigt werden, so die Luxemburger Richter.  Die Eingabe eines Namens könne zu einer Ergebnisliste führen, die "potenziell zahlreiche Aspekte des Privatlebens" betreffe und zu einem "mehr oder weniger detaillierten Profil der gesuchten Person" führen könne. Und daher zu löschen ist, selbst wenn die Informationen rechtmäßig im Internet verbreitet werden.

Bewertungsportale: Keine Löschung, keine Auskunft bei Beleidigung

Weit kommunikationsfreundlicher zeigte sich der BGH. In gleich zwei richtungsweisenden Entscheidungen bauten die Karlsruher Richter ihre Rechtsprechung zu Bewertungsportalen aus. 
In beiden Fällen ging es um Ärzte, welche auf Online-Plattformen bewertet worden waren.Der BGH entschied, dass ein Mediziner es hinnehmen muss, dass personenbezogene Daten wie sein Name und seine Anschrift, aber auch Bewertungen über seine ärztlichen Leistungen im Netz veröffentlicht werden (Urt. v. 23.09.2014, Az. VI ZR 358/13). Das Recht des Arztes auf informationelle Selbstbestimmung überwiege nicht gegenüber dem Recht des Portalbetreibers auf Kommunikationsfreiheit.

Einen Anspruch auf Auskunft gegen den Betreiber eines solchen Bewertungsportals nimmt der VI. Senat nur in Ausnahmefällen an. Selbst ein Arzt, über den auf einem anderen Bewertungsportal nachweislich falsche und teilweise sehr abwertende Tatsachen behauptet worden waren, hat keinen Anspruch auf Herausgabe der Daten des anonym bewertenden Nutzers: Die Anonymität der Nutzer dürfe nur in wenigen Ausnahmen aufgehoben werden, der Schutz des Persönlichkeitsrechts rechtfertige eine solche Ausnahme nicht, fand der BGH (Urt. v. 01.07.2014, Az. VI ZR 345/13). Wer die Daten trotzdem bekommen will, muss Strafanzeige stellen. Was wiederum voraussetzt, dass die Persönlichkeitsrechtsverletzung nicht nur falsch ist, sondern einen Straftatbestand erfüllt.

Auktionsabbruch bei eBay: nur bei gesetzlichem Rücktritts- oder Anfechtungsrecht

Wer bei eBay Ware anbietet, darf die laufende Auktion nicht abbrechen, ohne dass ein Vertrag mit dem Höchstbietenden zustande kommt. Erfüllt man ihn nicht, schuldet man Schadensersatz. Das gilt auch bei einem groben Missverhältnis zwischen dem Maximalgebot des Käufers und dem Wert des Versteigerungsobjekts  urteilte der BGH im November zu einem Pkw im Wert von mehreren tausend Euro, der zum Mindestgebot von einem Euro angeboten wurde (BGH, Urt. v. 12.11.2014, Az. VIII ZR 41/14).

Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Verkäufer gesetzlich dazu berechtigt gewesen ist, die Auktion abzubrechen, etwa wenn er sich bei der Artikelbeschreibung oder dem Preis verschreibt. So geschehen im Fall eines gebrauchten Kfz-Motors. Während der Auktion erfuhr der Verkäufer, dass dieser keine Straßenzulassung mehr besitzt und beendete die Auktion vorzeitig. Er unterlag somit vor Beginn der Auktion einem Irrtum über eine wesentliche Eigenschaft der Ware  (BGH, Urteil vom 08.01.2014, VII ZR 63/13).

 

Mindestlohn, Steuerbetrug, Rente - Was sich 2015 ändert!

07.01.2015

Der Mindestlohn ist beschlossene Sache und wird nun umgesetzt, Steuersünder haben nun mit teureren Konsequenzen zu rechnen und der Rentenbeitragssatz sinkt. Vieles hat sich zum 01. Januar geändert-Ein Überblick.

Mindestlohn: Der allgemeine, flächendeckende Mindestlohn von 8,50 Euro pro Stunde greift. Bei einer 40-Stunden-Woche entspricht das 1.473 Euro brutto im Monat. Profitieren sollen rund 3,7 Millionen Beschäftigte im Niedriglohnsektor. Um Langzeitarbeitslosen den Job-Einstieg zu erleichtern, kann bei ihnen in den ersten sechs Monaten vom Mindestlohn abgewichen werden. Für Unter-18-Jährige ohne Berufsabschluss, Auszubildende und Absolventen von Pflichtpraktika oder Praktika unter drei Monaten gilt der Mindestlohn nicht.

Steuerbetrug/Selbstanzeige: Für reuige Steuerbetrüger wird es nun deutlich teurer, mit einer Selbstanzeige straffrei davonzukommen. Steuerbetrug bleibt ab 2015 lediglich bis zu einer hinterzogenen Summe von 25.000 Euro straffrei. Bei höheren Beträgen wird nur gegen Zahlung eines kräftigen Zuschlags von einer Strafverfolgung abgesehen: Bei mehr als 25.000 Euro gilt ein Aufschlag von 10 Prozent. Ab einem Hinterziehungsbetrag von 100 000 Euro werden 15 Prozent fällig, bei einer Million verlangt der Fiskus sogar 20 Prozent mehr. Auch der Offenlegungszeitraum ändert sich: In Zukunft muss der reuige Steuersünder für zehn Jahre reinen Tisch machen

Rente: Der Rentenbeitragssatz sinkt von aktuell 18,9 Prozent auf 18,7 Prozent. Bis 2018 soll er unverändert bleiben.

Sozialversicherungsbeiträge: Gut verdienende Arbeitnehmer müssen 2015 dem NVL zufolge für einen höheren Bruttolohn Beiträge zahlen. Die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung steigt von 5 .950 Euro auf 6.050 Euro im Monat, in den neuen Bundesländern von 5.000 Euro auf 5.200 Euro. Bei der Kranken- und Pflegeversicherung gilt ab Januar eine Beitragsbemessungsgrenze von 4.125 Euro.

Weitere Änderungen 2015

Gesundheitskarte: Die neue elektronische Gesundheitskarte löst endgültig die alte Krankenversicherungskarte ab. Die neue Karte soll den Austausch von Patientendaten zwischen Ärzten, Kliniken und Apotheken verbessern. Die Anwendungen werden schrittweise eingeführt.

Die Karte ist aus Datenschutzgründen umstritten. Kritiker fürchten, dass sensible Gesundheitsdaten ausspioniert werden könnten.

Pflegeversicherung: Der Beitragssatz steigt von 2,05 Prozent (Kinderlose: 2,3) um 0,3 Punkte und 2017 um weitere 0,2 Punkte. Die Leistungsbeträge steigen um vier Prozent. Das bringt etwa in vollstationärer Pflege bei Stufe eins 1064 Euro, also 41 Euro mehr. Kurzzeit- und Verhinderungspflege sollen besser kombiniert werden können. Zuhause Gepflegte sollen leichter vorübergehend in einem Heim oder von ambulanten Diensten betreut werden können. Auch andere Leistungen werden ausgeweitet.  

Familienpflegezeit: Eine zweijährige Familienpflegezeit sowie eine bezahlte Auszeit von zehn Tagen sollen Arbeitnehmern die Pflege eines schwer kranken Angehörigen erleichtern. Während der Familienpflegezeit kann ein Beschäftigter seine Wochenarbeitszeit auf bis zu 15 Stunden reduzieren. Neu ist auch der Anspruch auf ein zinsloses Darlehen, das während der monatelangen Pflegezeiten das fehlende Einkommen ausgleichen soll. Auf sechs Monate Pflegezeit ohne Darlehen hatten die Arbeitnehmer schon bisher Anspruch.

Nummernschilder: Autobesitzer dürfen ihr Kennzeichen bei Umzügen in ganz Deutschland mitnehmen. Die Pflicht zur "Umkennzeichnung" für den neuen Zulassungsbezirk entfällt. Innerhalb einiger Länder galt dies schon. Der Tarif der Kfz-Versicherung richtet sich nach dem Wohnort.

Auto-Abmeldung: Ab dem 1. Januar zugelassene Fahrzeuge können später beim Kraftfahrt-Bundesamt online abgemeldet werden. Ermöglicht werden soll dies über neue Sicherheitscodes auf den Prüfplaketten des Nummernschilds und im Fahrzeugschein sowie den neuen Personalausweis.

Biomüll: Biomüll muss nun bundesweit getrennt gesammelt werden. Laut Bundesumweltministerium haben bereits rund 340 der etwa 400 Stadt- und Landkreise eine Biotonne eingeführt, jetzt müssen die restlichen nachziehen. Das soll dazu beigetragen, dass die Stoffe verstärkt für Biogasanlagen oder etwa als Düngemittel genutzt werden können.

Lebensversicherungen: Der Garantiezins für Lebensversicherungen und Rentenversicherungen sinkt ab 2015 auf 1,25 Prozent. Von der Garantiezinssenkung sind nur Neuverträge ab 2015 betroffen. Seit 2012 betrug die Mindestverzinsung 1,75 Prozent.

 

Defekte Heizung im Winter- Ihre Rechte als Mieter

06.12.2014

Was tun wenn bei der beginnenden Kälteperiode der Heizkörper in der Mietwohnung defekt wird, der Vermieter es versäumt, die Zentralheizung anzustellen oder die Gastherme ihren Dienst versagt ?

Wenn die Heizung ihren Dienst versagt, so muss ein Mieter nicht frieren und seine Gesundheit dadurch gefährden. Vielmehr ist der Vermieter verpflichtet, den Defekt so schnell wie möglich zu beheben, sobald er darüber vom Mieter informiert wurde. Falls keine Reaktion oder diese unzureichend vom Vermieter erfolgt, kann die Miete gemindert werden.

Zu welchem Zeitpunkt die Heizperiode beginnt, ist grundsätzlich im Mietvertrag geregelt. Als Faustformel für die Heizperiode gilt im Normalfall der Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 30.April. In diesem Zeitintervall müssen die Wohnräume auf mind. 20-22 Grad beheizbar sein. Insbesondere zwischen 6.00 und 23.00 Uhr ( Landgericht Berlin, Urteil v.26.05.1998, Az. 64 S 266/97). Hingegen gilt in den Nachtstunden eine Temperatur von mindestens 18 Grad als ein Muss.

Vorsicht ist jedoch bei dem Bezug des Mieters von Fernwärme geboten. Hat dieser mit dem Fernheizwerk den Vertrag geschlossen, so muss er sich im Schadensfall direkt an den Energieversorger wenden. Der Vermieter ist hier nur für die einwandfreie Funktion der Heizkörper verantwortlich.

Im Falle eines defekten  Heizkörpers muss der Vermieter unverzüglich informiert werden, damit er den Mangel schnell beseitigen kann. Falls der Vermieter nicht reagiert, kann ihm eine letzte Frist gesetzt werden. Lässt der Vermieter diese fruchtlos verstreichen, hat der Mieter das Recht den Installateur selbst zu beauftragen. Sollten die Kosten vom Vermieter nicht direkt übernommen werden, können sie mit der nächsten Miete verrechnet werden. Insbesondere wenn am Wochenende der Vermieter nicht erreichbar ist, kann der Mieter auch ohne eine Rücksprache mit diesem, den Heizungsinstallateur mit der Behebung des Schadens beauftragen. (Amtsgericht Münster, Urteil v. 30.09.2009, Az. C 2725/09)

Eine Mietminderung ist hier ab dem ersten Tag des Heizungsdefektes möglich, jedoch nur wenn der Vermieter sofort über den Mangel informiert wurde und damit die Möglichkeit hat, den Defekt schnell zu beseitigen. Die Höhe der Kürzung hängt wiederum davon ab, wie schwerwiegend der monierte Mangel ist. Ist die Wohnung infolge von eisigen Minusgraden quasi unbewohnbar, kann eine 100 % Mietminderung unter Umständen erfolgen ( Landgericht Berlin, Urteil v. 20.10.1922, Az 65 S 70/92 und Landgericht Hamburg, Urteil v. 15.05.1975, Az. 7. O 80/74).

Für den Fall, dass zum Zu Heizen ein Elektroheizlüfter besorgt werden muss, kann der Mieter die Leihkosten und den erhöhten Stromverbrauch als Schadensersatz geltend machen. Ein längerer Heizungsausfall im Oktober kann zu einer Mietminderung von z.B. 20 % berechtigen.

Auch im umgekehrten Fall, wenn sich Beispielsweise die Heizkörper nicht regulieren lassen oder die Wohnung durch den darunter liegenden Heizungskeller andauernd zu heiß wird, liegt ein Mangel vor, den der Mieter nicht hinnehmen muss. (LG Hamburg, Urteil v. 05.02.2009, Az.307 S 130/08). Das Gleiche gilt bei zu hoch eingestellter Leistung des Heizkessels, wodurch unnütz Brennstoff verbraucht wird. 

 

Ebay Anbieter muss rund 5000 EUR Schadensersatz zahlen

16.11.2014

Bietet jemand bei Ebay einen PKW zur Versteigerung an, so darf er die Auktion nicht vorzeitig beenden. So der BGH in Karlsruhe in seiner Entscheidung, zum Nachteil eines VW-Passat-Besitzers.

Der Fall

Der Besitzer eines VW Passat hatte sein Fahrzeug zum Mindestgebot von einem Euro auf der Auktionsplattform Ebay zum Verkauf festgelegt. Nach ein paar Stunden, also schon während der schon laufenden Versteigerung, zog der Betreffende sein Internetangebot zurück.

Jedoch hatte zu dem Zeitpunkt der Kläger bereits einen Euro auf den PKW geboten und eine Preisobergrenze  von 555,55 EUR festgesetzt. Dies bildete bis dahin das höchste Gebot.

Der Verkäufer wiederum teilte dem Bieter mit, er habe außerhalb der Aktion einen Käufer gefunden der bereit sei 4200 EUR zu zahlen. Hierauf klagte der Bieter auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung des nach seiner Ansicht geschlossenen Kaufvertrages von einem Euro.

Die Rechtsentscheidung

Der BGH entschied, dass derjenige, der sein Auto bei Ebay in einer Auktion anbietet, das Fahrzeug auch dort verkaufen müsse. Der Anbieter darf die Auktion nicht vorzeitig beenden und das Fahrzeug anderweitig verkaufen. Tut er es dennoch, so hat der Bieter Recht auf Schadensersatz in Höhe des Sachwerts, so die Entscheidung des Gerichts (Aktenzeichen VIII ZR 42/14)

In vorliegendem Falle wurde der Wert des Wagens auf 5250 EUR beziffert. Diesen Betrag muss der Ebay-Verkäufer nun an den potentiellen Käufer als Schadensersatz abzüglich des gebotenen Euro zahlen.

Vor dem Thüringer Oberlandesgericht in Jena bekam der Kläger recht zugesprochen. Er habe den PKW wirksam für einen Euro erworben. Im Sinne des § 145 BGB stellt der Start der Auktion ein Angebot dar. Der Kläger nahm dieses durch sein Gebot an.

Weiterhin sei es gerade für die Versteigerungen bei Ebay typisch, dass beide Seiten, sowohl Anbieter als auch Bieter die Chance bekommen ein Schnäppchen zu machen. Verkäufer können sich hier regelmäßig durch ein Mindestgebot schützen. Bei einem Versäumnis diesbezüglich stellt es keinen Grund dar dem Kaufvertrag die Wirksamkeit zu versagen.

Das Urteil des OLG Thüringen wurde nun auch seitens des BGH am Mittwoch bestätigt. Damit wiesen die Karlsruher Richter die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts in Jena vom 15.01.2014 zurück. Damit muss der Beklagte neben Schadensersatz in Höhe von 5.249 EUR auch die Gerichtskosten zahlen.

 

Unterhaltspflicht eines nichtleiblichen Vaters !

30.10.2014

 Unter gewissen Voraussetzungen kann ein nicht leiblicher –also rechtlicher Vater- zu der Zahlung von Unterhaltszahlungen an sein Kind verpflichtet sein. Dies ist dann regelmäßig der Fall wenn er seine –durch eine bestehende Ehe- gesetzlich zugeordnete Vaterschaft nicht wirksam angefochten hat und deswegen rechtlicher Vater ist. Somit schuldet er dem Kind auch dann Unterhalt, wenn unstreitig ist, dass er nicht der leibliche Vater ist.

Der Hintergrund

Ein 39 Jahre alter Antragsteller ist der rechtliche Vater eines im Jahre 1996 geborenen Kindes. Die Mutter des Kindes ist nach der Scheidung der Ehe mit dem Antragsteller erneut eine Ehe eingegangen und zwar mit dem biologischen Vater des Kindes. Wegen Fristablaufs blieb die Vaterschaftsanfechtungsklage des Antragstellers ohne Erfolg. Mit der Jugendamtsurkunde vom 23.09.2003 verpflichtete er sich, Kindesunterhalt an das Kind zu zahlen.

Mit der Begründung, dass das Kind ihn und seine Existenz leugne und nur den biologischen Vater akzeptiere, wollte der Antragsteller eine Abänderung der urkundlich begründeten Unterhaltsverpflichtung erreichen-jedoch ohne Erfolg.

Wie das Oberlandesgericht Hamm feststellte, kann sich der durch eine Jugendamtsurkunde zur Zahlung von Kindesunterhalt verpflichtete Vater nicht darauf berufen, dass er nach Treu und Glauben nicht zur Leistung von Unterhalt verpflichtet ist, weil er nicht der leibliche Vater des Kindes ist.

Gemäß § 1592 Nr.1 BGB gilt als Vater, wer zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist. Ist der rechtlich zugeordnete Vater nicht der leibliche Vater, kann er die Vaterschaft nach der Geburt des Kindes innerhalb von zwei Jahren gerichtlich anfechten, wobei die Frist gem. § 1600 b BGB mit dem Zeitpunkt beginnt, in dem er von den Umständen erfährt, die gegen seine Vaterschaft sprechen.

Deswegen kann sich der rechtliche Vater nur und erst dann auf die Vaterschaft eines anderen Mannes berufen, wenn die gesetzliche Vermutung seiner Vaterschaft aufgrund einer gerichtlichen Vaterschaftsanfechtung beseitigt sei. Diese gerichtliche Klärung ist unverzichtbar, selbst wenn unter den Beteiligten kein Streit darüber bestehe, wer der leibliche Vater ist.

Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 20.11.2013 – 2 WF 190/13

 

Alkohol am Steuer - Verlust von Führerschein und Leben

23.10.2013

Zur Verteidigung der Rechtsordnung kann bei einer fahrlässigen Tötung durch eine Trunkenheitsfahrt eines nicht vorbestraften Täters, eine Haftstrafe ohne Bewährung verhängt werden.

Das Bielefelder Landgericht hat den Angeklagten aufgrund fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und neun Monaten verurteilt. Das Gericht hat es abgelehnt, die Vollstreckung der Freiheitstrafe zur Bewährung auszusetzen. Die gegen das Urteil eingelegte Revision des Angeklagten blieb ohne Erfolg.

Der heute 25 Jahre alte Angeklagte befuhr in den frühen Morgenstunden im November 2012 eine Landstraße in einem alkoholbedingten fahruntüchtigen Zustand. Die bei ihm vorgenommene Messung der Blutalkoholkonzentration betrug mindestens 2,0 Promille.

Der Angeklagte kollidierte mit einer Geschwindigkeit von mindestens 98km/h mit einem 48 Jahre alten Radfahrer-dieser verstarb kurz nach der Kollision. Das Unfallopfer hinterliess eine Ehefrau und drei Kinder.

Auch wenn der bis zu diesem Vorfall nicht in Erscheinung getretene und sozial integrierte Angeklagte die Tat gestanden und bereut hat, bestätigte der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm das Urteil des Landgerichts. Die Verteidigung der Rechtsordnung gebiete die Vollstreckung der Freiheitsstrafe, so die Bekräftigung des Urteils.

Der Angeklagte habe sich bedenkenlos ans Steuer gesetzt, obschon die besonders hohe Alkoholisierung für Ihn erkennbar war und habe vorhandene Handlungsalternativen-es wäre ihm möglich gewesen, sich von seinem Bruder abholen zu lassen-nicht genutzt, so die Richter in der Urteilsbegründung weiter.

Wie das oben aufgeführte Beispiel zeigt, kann eine unter Alkoholeinfluss achtlos in Kauf genommene Fahrt mit dem PKW, im besten Fall zum Verlust des Führerscheins, im schlimmsten Fall jedoch zum Tod eines Unschuldigen und der Verbüßung einer Haftstrafe führen.

Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 26.08.2014 – 3 RVs 55/14

 

Arbeitsrecht

Kündigungsschutz im deutschen und im polnischen Recht

17.09.2014

Nicht selten geschieht es, dass sich polnische Staatsbürger die in der Bundesrepublik leben, sich dazu entschließen ein Arbeitsverhältnis einzugehen. Im Rahmen des Arbeitsverhältnisses entstehen oft Fragen bezüglich seiner Beendigung durch den Arbeitgeber. Um den Schutz des Arbeitnehmers zu gewährleisten und ihm gleichzeitig eine dauerhafte Anstellung zu garantieren, (im gesetzlichen Rahmen sowohl in Polen als auch der Bundesrepublik) wurden eine Reihe von Normen zum Schutze des Arbeitnehmers vor der Kündigung durch den  Arbeitgeber  erlassen.

Die gesetzlichen Normen des polnischen Arbeitsrechtskodex (k.p) vom 26.06.1974 (Dz.U. 1974 nr 24 poz.141) sehen zwei grundlegende Normregelungen zum Schutze des Arbeitnehmers vor einer Kündigung vor. Die Erste der beiden Normen regelt den allgemeinen Kündigungsschutz des Arbeitnehmers im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses auf unbestimmte Zeit und wurde im Artikel 38 k.p. kodifiziert. Gemäß mit der oben benannten Norm besteht seitens des Arbeitgebers die Verpflichtung, sich vor der Aussprache einer Kündigung mit dem hiesigen Betriebsrat in Verbindung zu setzen. Dieser kann dann seinen Einwand gegen den Ausspruch einer Kündigung bekunden. In der zweiten der beiden grundlegenden Normen zum Kündigungsschutz sieht das polnische Arbeitsrecht im weiteren Sinne den besonderen Kündigungsschutz vor, und zwar in Gestalt des absoluten bzw. relativen Kündigungsschutzes Anwendung findet. In dem Regelungsrahmen der ersten Norm die ein absolutes Kündigungsverbot beinhaltet, werden Arbeitnehmer erfasst, die nicht mehr als 4 Jahre vor ihrer Pensionierung stehen oder  Schwangere und Personen im Erziehungsurlaub. Der relative Kündigungsschutz erfasst hingegen Sachverhalte, in denen die Kündigung von einem Organ genehmigt werden muss. So muss zum Beispiel der Kündigung eines Gemeinderatsmitglieds von entsprechender Stelle genehmigt werden.

Das deutsche Kündigungsschutzgesetz bietet einen umfangreicheren Schutz für den Arbeitnehmer vor seiner Entlassung durch den Arbeitgeber. Sofern sich die im Bereich des besonderen Kündigungsschutzes erlassenen deutschen Rechtsnormen, zum größten Teil mit dem Polnischen Arbeitsrechtsschutz decken (hier könnten als Beispiel der Schutz von Schwangeren, körperlich und geistig Behinderten und Auszubildenden dienen), so geht der allgemeine Kündigungsschutz über den Schutz der polnischen Normen weit heraus.  Der deutsche Gesetzgeber hat, zwecks der Vermeidung einer grundlosen Kündigung durch den Arbeitgeber einen in sich geschlossenen Katalog erstellt, der Kündigungsgründe enthält auf deren Grundlage das Arbeitsverhältnis beendet werden kann. Dennoch hängt die Wirksamkeit der Aussprache einer Kündigung weiterhin von einer Reihe von normativen Gründen ab,  die entweder an die Person  des betroffenen Arbeitnehmers  ( z.B. eine lang andauernde Erkrankung), an sein Verhalten ( z.B. Mißachtung von Arbeitspflichten) anknüpft oder aber betriebsbedingt ist. Im Falle vom Fehlen der oben genannten Gründe ist eine Kündigung nicht wirksam. Bedenken muss man jedoch, dass die oben erwähnten Normen nur für diejenigen Arbeitnehmer gelten, die bereits seit mind. 6 Monaten gem. § 1 Abs.2 ArbSchG bei ihrem Arbeitgeber beschäftigt sind. Weiterhin kann der Arbeitnehmer die Normen des Arbeitsschutzgesetzes nur in Anspruch nehmen, wenn das ihn beschäftigende Unternehmen 10 weitere festangestellte Arbeitnehmer beschäftigt.

Alle oben erwähnten Fakten zeigen eindeutig  auf, dass die deutschen Rechtsnormen einen effektiveren Kündigungsschutz ermöglichen, als dies im polnischen Arbeitsrecht der Fall ist. Sie  erlauben nicht nur eine Kontrolle des Arbeitgebers und seiner Beweggründe für den Ausspruch einer Kündigung, sondern sorgen für die Rechtssicherheit. In letzter Konsequenz lässt sich sagen, dass das Fehlen einer eindeutigen Rechtsgrundlage beim Ausspruch einer Kündigung  zu Folge haben kann, dass die ausgesprochene Kündigung unwirksam ist und das Arbeitsverhältnis weiterhin fortdauert. Auf der anderen Seite muss betont werde, dass selbst eine seitens des Arbeitgebers ungerechtfertigt ausgesprochene Kündigung wirksam bleibt, sofern der betroffene Arbeitnehmer sein Recht zur Feststellung der Rechtswidrigkeit der Kündigung durch ein Arbeitsgericht binnen einer Frist von 3 Wochen nicht wahrnimmt.

Rechtsanwältin Prestigiacomo

 

Arbeitsrecht

„Sie Psychopath!“-Beleidigung des Vorgesetzten durch einen Mitarbeiter berechtigt nicht immer zur Kündigung

17.09.2014

Sicher haben Sie sich schon über Ihren Vorgesetzten geärgert. Die meisten jedoch behalten ihre Gedanken für sich, so dass nur das nähere Umfeld, wenn überhaupt von dem Frust Ahnung bekommt.

Nicht so ein Chemikant der seinen Vorgesetzten nicht nur direkt beleidigt hatte, sondern hinter dessen Rücken vor seinen Kollegen weitere Beleidigungen aussprach.  Dabei soll der Mitarbeiter den betroffenen Produktionsleiter nicht nur „Psychopath“, sondern „Arschloch“, „Der ist irre“ und „Der wird sich noch wundern“  während einer Raucherpause vor seinen Kollegen genannt haben. Daraufhin sprach ihm der Arbeitgeber eine außerordentliche Kündigung aus. Das LAG Rheinland-Pfalz entschied jedoch zu Gunsten des Arbeitnehmers. Zwar stelle eine grobe Beleidigung  eines Vorgesetzten eine „erhebliche Ehrverletzung“ dar und bilde einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung. Im konkreten Fall des Mitarbeiters hätte eine Abmahnung auch genügt, so die Entscheidung der Mainzer Richter. Die Richter des Landesarbeitsgerichts (LAG) Rheinland-Pfalz vertraten die Meinung, der Mitarbeiter habe darauf vertrauen können, dass seine im Kollegenkreis erfolgte Rede, nicht nach außen dringt und so der Betriebsfrieden gewahrt werde. Somit bestätigten die Richter die Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung aus einem wichtigen Grund gem. § 626 Abs.1 BGB nicht und erklärten, dass trotz der groben Beleidigungen nach den Umständen des Falls und wegen des Fehlens einer Abmahnung, die außerordentliche Kündigung unverhältnismäßig war. Ebenfalls die hilfsweise erklärte Kündigung sei nicht gem. § 1 Abs. 2 S.1 KSchG durch Gründe im Verhalten des Klägers sozial gerechtfertigt und wurde vom Gericht abgelehnt. Die Richter hielten eine Abmahnung und Versetzung für geeigneter (Urt. v. 24.07.2014, Az. 5 Sa 55/14).

Der vom Gericht für unwirksam befundenen Kündigung ging ein handfester Streit zwischen dem Mitarbeiter und seinem Vorgesetzten voraus. Bei einem Personalgespräch stritten beide Parteien über eine neue Gehaltstufe. Im Zuge dieser „Verhandlungen“ sei das Gespräch eskaliert und der Vorgesetzte warf den Mitarbeiter aus seinem Zimmer raus. Der Mitarbeiter fühlte sich durch das Verhalten seines Vorgesetzten schwer gedemütigt und machte seinem Ärger im Kollegenkreis Luft. Leider erwiesen sich die Kollegen als wenig diskret und erzählten dem Produktionsleiter von den verbalen Entgleisungen des Mitarbeiters gegen den Vorgesetzten.

Rechtsanwältin Prestigiacomo

 

ACHTUNG!ACHTUNG! Arbeitsunfall!

25.08.2014

Beginnen wir doch, statt wie üblich mit der Einführung in die Rechtspraxis mit deren politischen und historischen Hintergründen. Dies lässt die Rechtsproblematik interessanter erscheinen. Für Jene die sich nicht für die gesellschaftlichen Hintergründe interessieren, sondern mehr über das normative Regelwerk erfahren möchten, wird das Editorial auch informativ werden, denn: historische Kenntnisse von Rechtsgeschichte bewirken ein besseres Verständnis und Anwendung der jeweiligen Rechtsnorm.

Die rasante Entwicklung der Industrie in der zweiten Hälfte des XIX Jahrhunderts bewirkte, dass das bis dato nur wenig existente Phänomen der Arbeitsunfälle- das Bedienen von Maschinen barg ein erhöhtes Unfallrisiko- signifikant anstieg und zu einem gesellschaftlichen Problem anwuchs. Die Lösung im Rahmen des normativen Zivilrechts war nicht möglich. Dies bedeutete für den Arbeiter meistens, dass er aufgrund des erlittenen Arbeitsunfalls als Invalide dauerhaft nicht arbeitsfähig war und seine Familie in die Armut stürzte. Währendessen begann ein Gerichtsprozess um einen Rentenanspruch oder Entschädigung zu erwirken. Schwierig war hier die Beweisführung und die Feststellung, welche Ursache letztendlich zum Arbeitsunfall geführt haben mag- War der Arbeitnehmer schuld? War die Maschine defekt oder lag es an schlechter Arbeitsorganisation? Und falls Entschädigungsansprüche geltend gemacht wurden, stellte sich sogleich die nächste Frage-nämlich in welcher Höhe diese zu gewähren wären?  Und so dauerte der Prozess an, die Familie des Geschädigten verarmte, während der Betrieb mit einem neuen Mitarbeiter die Produktion fortführte und die Gewinne des Eigentümers sicherte. Dieser Rechtsstand wirkte wie ein gesellschaftlicher Zündstoff. Aus dieser Situation heraus kreierte  der Gesetzgeber normative Ordnungen, die sowohl die Rechte der Arbeitnehmer sicherten als auch einen gesellschaftlichen Kompromiss darstellten.

Doch wozu führte dieser Kompromiss? Vor allem: Die Beseitigung der Schuldfrage. Es gibt keine Möglichkeit der Abwägung, ob der Arbeitgeber leichtsinnig gehandelt hatte in dem er dem Arbeitnehmer eine entsprechende Arbeitsweisung erteilt hat, oder ob der Arbeitnehmer selbst unverantwortlich gehandelt hat. Hat sich nämlich ein Arbeitsunfall zugetragen-stellte die Tatsache darüber bereits eine Anspruchsgrundlage dar. Aber für welchen Anspruch?  Hier fand ebenfalls eine Abweichung vom zivilrechtlichen Kanon statt. Konstruieren wir doch ein Bespiel. Wie wir wissen, hat ein Opfer eines Autounfalls, welches im  Zuge des Ereignisses verletzt worden ist, neben entstandenen materiellen Schäden ebenfalls aufgrund erlittener Verletzungen einen Anspruch auf Schmerzensgeld. Hingegen ist ein Anspruch auf Schmerzensgeld infolge eines Arbeitsunfalls ausgeschlossen. Wie sieht es also mit einer Entschädigung aus? Hier findet eine Abweichung vom Zivilrecht statt. Das Opfer eines Arbeitsunfalls hat keinen Anspruch auf eine vollständige Entschädigung. Der Schadensersatz bei einem Arbeitsunfall ist beschränkt und bemisst sich auf 70% des zuvor gezahlten Arbeitsentgeltes.

Doch was versteht man konkret unter einem Arbeitsunfall? Hier müssen wir unterscheiden ob der Unfall sich während der Arbeitsausführung oder während der Arbeitszeit ereignet hat. Der ursächlich nicht mit der Arbeitsausführung in Zusammenhang stehende Unfall während der Arbeitszeit stellt keinen Arbeitsunfall im Sinne der Rechtsnorm dar.

Das was sich augenscheinlich als klare Unterscheidung präsentiert, führt im Gerichtssaal häufig zu schwierigen Debatten. Wir werden hier einige Bespiele anführen und überlassen dem Leser die Beurteilung der einzelnen Sachverhalte. Ein Arbeiter erlitt während seiner Beschäftigung einen Herzinfarkt, an dessen Folgen er an Ort und Stelle verstarb. Es stellte sich heraus, dass er während der Arbeitszeit ein elektrisches Kabel berührte. Der durch das Kabel fließende Strom war jedoch nicht stark genug um einen gesunden Menschen zu töten. Andere Arbeitnehmer klagten über keinerlei Beschwerden bei der Berührung mit dem selbigen Stromkabel. Der Verstorbene hatte jedoch ein schwaches Herz. Hätte er den für einen gesunden Menschen unbedenklichen Stromschlag nicht erlitten, würde er weiterleben. War es nun ein Unfall während der Arbeitsausführung oder ein gesundheitliches Grundproblem des Arbeitnehmers?

Hier ein weiteres Beispiel: Eine Beamtin wollte in nicht beruflichen Belangen eine Kollegin im Nebenzimmer aufsuchen. Auf der Treppe ist sie gestürzt, wobei sie sich ein Fußgelenk verstaucht hat. War es ein Arbeitsunfall? Im Augenblick des Unfallgeschehens hielt sie sich nicht an ihren Schreibtisch auf, jedoch war sie für jeden objektiven Betrachter „auf der Arbeit“. „Auf der Arbeit zu sein“ bedeutet grundsätzlich seine Energie und Zeit im Sinne der Vorgaben des Arbeitgebers zu nutzen. Davon abweichend ist es auch nicht verboten, sich während der besagten Tätigkeit und des Energie-und Zeiteinsatzes z.B. eine Pause einzulegen, um sich einen Tee zu zubereiten oder ein Privatgespräch zu führen. Jedoch stand der Arbeitsunfall nicht im Zusammenhang mit der Ausführung der Dienstverpflichtungen. Deshalb nochmal die Frage, war es ein Arbeitsunfall?

Eine Besonderheit bei der Vertretung polnischer Mandanten bei Arbeitsunfällen betrifft zunächst die Feststellung, ob der Betreffende überhaupt bei dem Unternehmen beschäftigt war. Häufig werden nämlich zwischen Deutschen  und Polen keine Arbeitsverträge geschlossen. „ Dieser junger Mensch war bei uns als Gast zu Besuch, um sich während der Ferien zu erholen. Zweimal ist er vorher zur Arbeit hergekommen, das ist wahr, jetzt nach zwei Jahren ist er als Freund und Gast zu Besuch gekommen. Freundlicherweise wollte er für uns Holz sägen, unglücklicherweise hat die automatische Säge ihm die Finger abgeschnitten. Er konnte nicht mit ihr umgehen. Schade. Aber unser Mitarbeiter war er nicht.“ Wie bitte, Ferien??!! Der junger Mann ist zum Schuften gekommen. Die erste Entlohnung hat er bereits erhalten. Es beginnt der Kampf um die Feststellung von Tatsachen. In der Regel stehen die ortsansässigen Zeugen dem Betroffenen nicht helfend zur Seite. Die Arbeitsunfälle regelnde Rechtsnorm berücksichtigt auch den Unfall auf dem Weg zur Arbeit. Der in einem Lager beschäftige Pole, wohnte oberhalb des besagten Lagers auf dem Dachboden. Auf dem Weg zur Arbeit ist er von einer Leiter gestürzt. Unfall auf dem Weg zur Arbeit-eine klare Sache! Aber so einfach ist es nicht immer.  Wenn der polnische Mitarbeiter zum Beispiel während der Feiertage nach Polen verreist und auf der Rückreise zur Arbeitsstelle einen Unfall erleidet, führt die Anwendung der Rechtsnormen zu einem Problem. Bei der Abwägung der Normerweiterung  berücksichtigte der Gesetzgeber keine transnationalen Entfernungen. Weshalb sich die Frage stellt, ob eine derartige Erweiterung des Verantwortungsbereichs die zur Erhöhung des Risikos des potentiellen Zahlers im Sinne der Rechtsverordnung war.

Weiterhin bewirkt die Besonderheit dieser Konstellation polnischer Arbeitnehmer und deutscher Arbeitgeber betreffend, dass die Rechtssache an Schwierigkeit zunimmt, sobald der Fall vor Gericht gewonnen wurde. Wenn das Gericht bestätigt, dass der Unfall während der Arbeit stattgefunden hat , wenn die Zahlungspflichtige Institution in diesem Falle die Berufsgenossenschaft, in der Beweispflicht sowie Berechnungspflicht steht, besagt die Verordnung, dass die Abfindung 70%  des ehemals verdienten Lohnes betragen soll, die der Betroffene erhalten hätte wenn der Unfall nicht geschehen wäre.  Somit dient als Grundlage der Berechnung der zuvor verdiente Lohn.  Allerdings handelt es sich häufig um Schwarzarbeit, bei der keine Rechnungsausstellung erfolgt.  An dieser Stelle beginnt nun die Beweisführung bestehend aus sich widersprechenden Steuerbescheiden, Erklärungen, Erörterung schwieriger und von den deutschen Behörden meist schwer verständlichen Sachverhalten und Umstände. Und ein Kampf für das, was in diesen Fallkonstellationen meistens schon einen Erfolg bedeutet: Nämlich die Anerkennung einer Zahlungsberechtigung die der in Deutschland arbeitende Pole vor seinem Unfall hatte. Laut der Frankfurter Allgemeinen Zeitung vom 16.04.2005 lebten in Deutschland 430.000 Polen. Anhand dieser Angabe kann man ermessen, wie viele Rechtsstreitigkeiten bezüglich Arbeitsunfällen stattgefunden haben, seitdem polnische Arbeitnehmer zu Beginn der 80er Jahre ihre Tätigkeit in Deutschland begonnen haben. Abschließend können wir mit Recht schreiben: Die erfolgreiche Durchführung von Rechtsstreitigkeiten in Bezug auf Arbeitsunfälle haben sich bei vielen Familien existenzsichernd ausgewirkt.

Dr. Jan Badkowski (+)

 

 Der „Wilde Westen“-  Die Leistungsbewilligung der Familienkassen und ihre Hürden

 18.08.2014

Das Recht auf Kindergeld polnischer Staatsangehöriger deren ständiger Wohnsitz sich in der BRD befindet, bemisst sich sowohl aus Rechtsnormen des deutschen als auch des europäischen Regelwerks.

Die richtige Stelle für die Antragstellung auf Kindergeld ist die Familienkasse im Wohnbezirk des Antragstellers.  Die aktuelle Höhe des Kindergeldes in Deutschland beträgt 184 € für das erste und zweite Kind sowie 190 € für das dritte und 215 € für jedes weitere Kind. Die Finanzierung der Kindergeldzuschüsse erfolgt aus der Steuerkasse der Bundesrepublik.

Der Kindergeldanspruch gilt für Kinder bis zum 18 Lebensjahr –oder bis zu einem Alter von 25 Jahren sofern das Kind sich in einer Ausbildung befindet.

Historischen Quellen zufolge wurde das Kindergeld im Jahr 1935 zunächst als einmalige Finanzhilfe ,damals noch unter der Bezeichnung „Kinderbeihilfe“  für arische Familien eingeführt. Diese wurde dann ab dem Jahr 1936 an die betreffenden Familien nun monatlich ausgezahlt. Die finanzielle Unterstützung“ Kinderbeihilfe“  war in der Vergangenheit von der Höhe des Einkommens des jeweiligen Antragstellers abhängig. Ab dem Jahr 1966 wurden die Kindergeldleistungen dann unabhängig von der Einkommenshöhe des Antragstellers gewährt. Soweit die Historie und Ursprung des Kindergeldes. Unter der EU-Erweiterung, insbesondere der Osterweiterung, erfährt das Instrument der sozialen Sicherung von Familien erneut eine Novellierung. So im Beispiel Polen:

Die normative Gleichstellung zwischen deutschen und polnischen Bürgern bleibt bei dem Gros der gestellten Anträge allerdings reine Theorie und dies aufgrund von beinahe willkürlicher Entscheidungsfindung der jeweils zuständigen Ämter.

In der Regel versuchen die Ämter bei erstmaliger Antragsstellung den Vorgang durch Forderung von Nachweisen polnischer Behörden auf Jahre hinauszuzögern. Die Taktik führt oft zur Resignation Seitens des Antragstellers da diese mit langwierigem Kampf verbunden ist,  der zudem einen Mehraufwand in zeitlicher und finanzieller Hinsicht bedeutet.

Der Vergleich, der von Amtswegen ergangenen Entscheidungen über die Gewährung von Kindergeld seit dem Eintritt Polens in die EU erstaunt. Anspruchsberechtigte  polnische Bürger die Kindergeld beantragt hatten, erhielten in großer Anzahl eine Entscheidung mit andersartigen Inhalt als  deutschen Antragsteller und das trotz normativer Grundlagen für die Antragsstellung gem. geltenden Vorschriften.

Weiterhin lässt sich eine Behördenwillkür bezüglich der Entscheidungsfindung bei polnischen Antragstellern beobachten. So kann es vorkommen, dass das Amt einem polnischen Antragsteller ohne Vorbehalte Kindergeld gewährt  ohne, dass dieser alle Voraussetzungen erfüllt-dafür jedoch einem anderen polnischen Antragsteller die Leistung verweigert, obwohl dieser alle Voraussetzungen erfüllt hat.

Weiterhin komme es vor, dass Ämter bei polnischen Antragstellern bei den Kindergeldleistungen die zustehenden Beiträge um die Hälfte kürzen oder aber die in Polen von Amtswegen erbrachten Leistungen bezüglich des Kindergeldes auf die hiesigen Leistungen anrechnen.

Was also ist anzuraten um einen positiven Bescheid zu bewirken? Deutsche Behörden sind verpflichtet ab Antragsstellung innerhalb von 3 Monaten eine Entscheidung zu treffen. Der Antragsteller der vergeblich auf eine Entscheidung des Amtes wartet, hat die Möglichkeit eine Untätigkeitsklage beim Gericht einzureichen. Der Antragsteller sollte im Falle eines Ablehnungsbescheides einen Widerspruch einreichen und im Falle eines Negativbescheides darüber, eine Klage erheben.

Als erfolgsversprechend hat sich in der Praxis auch die Begleitung des Antragstellers bei seinen Behördengängen durch seinen Rechtsanwalt erwiesen. Diese Vorgehensweise beschleunigt nicht nur den Prozess, sondern wirkt sich mithin positiv auf das Endergebnis aus.

Anschaulich lässt sich das Vorgehen deutscher Behörden im Hinblick auf die Entscheidung über die Antragstellung von Kindergeld polnischer Antragsteller am ehesten  mit „Wild West“ Filmen assoziieren.

Ihre

Rechtsanwältin Prestigiacomo

 

Wir bieten Rechtsdienstleistungen für jede Lebenslage an. Sie können uns nach einer Strafverteidigung bei Bedarf mit der Erwirkung des Kindergeldes, Unfallregulierung oder der Durchführung der Ehescheidung etc. beauftragen. Wir erteilen Rechtsberatung auch telefonisch und online. Füllen Sie unser Kontaktformular aus und wir setzten uns mit Ihnen umgehend in Verbindung.