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Archiv allgemeine Rechtsprechung

Artikel erschienen in "Twoje Miasto, Polonijny Magazyn Publicystyczno - Kulturalny" Juni, Juli 2014, nr 28 

Privatinsolvenz-letzte Rettung bei Zahlungsunfähigkeit

Wenn Sie verschuldet sind und die Zahlungsverpflichtungen um ein vielfaches Ihre Einkünfte überschreiten, die Gläubiger mit Nachdruck die Begleichung der offenen Rechnungen fordern und so Ihr Leben belasten und den Schlaf rauben, oder gar der Gerichtsvollzieher an Ihre Tür klopft und das Bankkonto gepfändet wurde-so sollten Sie wissen, dass Sie kein Ausnahmefall sind. Ihr Schicksal teilten im letzten Jahr rund 6,58 Mio. volljähriger Bundesbürger. (Quelle-Schuldner Atlas 2013 Creditreform). Was also tun, wenn man sich hoffnungslos verschuldet hat und die Einnahmen die Ausgaben nicht decken?

Eine Möglichkeit für Privatpersonen und im gleichen Maße für Selbstständige und Unternehmer seine Schulden erlassen zu bekommen, sieht die Insolvenzordnung vor ( Normen zur Regelung bei Zahlungsunfähigkeit verabschiedet am 01.01.1999). Das Ziel der Insolvenzordnung ist neben der gerechten Umverteilung von Restvermögen auf die Gläubiger die Wahrung der Menschenwürde bei Personen, welche unschuldig in finanzielle Schwierigkeiten geraten sind.

Gemäß den Angaben des Bundesamtes für Statistik wurden im Jahr 2012 von den Insolvenzgerichten 137. 653 Insolvenzverfahren durchgeführt. Davon entfielen 97.608 auf Privatinsolvenzen. Betrachten wir die Statistik vor 10 Jahren, stellen wir fest, dass die Anzahl der Insolvenzverfahren im Jahre 2002 bei 61.691 lag. Der Anstieg um 123% ist nicht unbedingt ein Hinweis auf Mißwirtschaft oder Verschwendungssucht wie uns die Statistik glauben lassen könnte. Verschwendungssucht bildet einen verschwindend geringen Anteil von Privatinsolvenzen. Laut der Erhebungen der letzten 5 Jahre des statistischen Bundesamtes liegt die Hauptursache der Zahlungsunfähigkeit im Verlust der Arbeit (25,6%). Auf der zweiten Stelle liegt der Verlust des Partners durch Scheidung oder Tod (14%), gefolgt von Krankheit oder Unfall (13%) als Grund der Insolvenz vor. In 12% der Fälle war Mißwirtschaft und in 8 % eine gescheiterte Selbstständigkeit verantwortlich für eine Insolvenz.

In diesem Jahr haben die Gesetze zur Insolvenzregelung eine zweite Reform erfahren, welche nicht nur die Entschuldung vereinfachen, sondern auch beschleunigen soll. Ab dem 01.07.2014 wurde die Möglichkeit eröffnet, statt der bis dato geltenden Zeitdauer von 6 Jahren, das Insolvenzverfahren auf 3 Jahre zu verkürzen. Voraussetzung hierfür ist, dass 35% der Schulden und Insolvenzkosten zurückgezahlt wurden. Nach 5 Jahren kann das Insolvenzverfahren abgeschlossen werden, wenn die Kosten des Insolvenzverfahrens gedeckt werden.

Das Insolvenzverfahren stellt für den Betroffenen jedoch weiterhin keinen Spaziergang dar. Der Antragsteller ist dazu verpflichtet, eine Reihe formaler Anforderungen zu erfüllen. Dazu gehört unter anderem die Liquidierung der Sachwerte zum Zwecke der Befriedigung der Gläubiger und der Verlust der Verfügungsgewalt über das Vermögen und Einnahmen an den Insolvenzverwalter. Nicht alle Schulden können im Rahmen eines Insolvenzverfahrens erlassen werden. Das galt vor der Reform insbesondere für Forderungen aus unerlaubten Handlungen, Bußgelder und Geldstrafen. Die zweite Insolvenzreform weitet die Ausnahme vom Schuldenererlass um die Unterhaltsschulden und Steuerschulden aus.

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Artikel "Kindesentführung als «Verzweiflungstat» - Mutter erneut vor Gericht" vom 10.01.2012

Die Westdeutsche Zeitung

Eine Mutter hat auf offener Straße ihren eigenen Sohn entführt. Inzwischen lebt das Kind wieder beim Vater, die Mutter wurde zu einer Bewährungsstrafe verurteilt und sieht ihren Sohn regelmäßig. Aber sie will eine mildere Strafe erreichen.

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Artikel "Angeklagter beteuert Unschuld" vom 26.08.2009

Morgenweb, Das Nachrichtenportal Rhein-Neckar

Landgericht: 33-Jähriger soll seine Ex-Freundin vom Balkon geworfen haben.

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